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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

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C. Voraussetzungen des <strong>Strafbefehl</strong>sverfahrensI. Überblick<strong>Der</strong> <strong>Strafbefehl</strong> wird von Meurer als ein Fremdkörper <strong>im</strong> sorgsam ausgewogenenNormengefüge des Strafprozeßrechts bezeichnet 101 . Denn grundlegende Max<strong>im</strong>en wieUnmittelbarkeit, Mündlichkeit und Öffentlichkeit als anerkannte Garanten einesrechtsstaatlichen Strafverfahrens haben hier keine Wirkung 102 . Sie werden durch dieRegelungen des <strong>Strafbefehl</strong>sverfahrens außer Kraft gesetzt 103 . So kann der Richter z.B. dasgesetzliche Höchstmaß der Geldstrafe <strong>im</strong> Sinn des § 40 Abs. 1, Satz 2 StGB von Rechtswegen allein auf der Grundlage des Akteninhalts verhängen, ohne seine Überzeugung von derTäterschaft aus dem Inbegriff einer öffentlichen und mündlichen Hauptverhandlung gewonnenzu haben 104 .Diese -gegenüber dem <strong>Strafbefehl</strong>- negative Einschätzung ist jedoch nicht gerechtfertigt.Denn ohne ein schnelles schriftliches Verfahren zur Aburteilung einfach gelagerter Fälle derMassenkr<strong>im</strong>inalität würde die Strafrechtspflege bald zum Erliegen kommen. Daß nachAktenlage entschieden wird und damit die strafprozessualen Max<strong>im</strong>en des Regelverfahrenswie Unmittelbarkeit, Mündlichkeit und Öffentlichkeit nicht gelten, ist für den <strong>Strafbefehl</strong>, gegenden kein Einspruch eingelegt wird, zutreffend aber auch hinnehmbar, da in diesem Fall derBeschuldigte Verfahren und Inhalt akzeptiert. In den Verfahren, in denen der BeschuldigteEinspruch einlegt, ist jedoch der Grundsatz der Unmittelbarkeit, der Mündlichkeit und derÖffentlichkeit wieder gewahrt.Wie wichtig der <strong>Strafbefehl</strong> ist, zeigt die Häufigkeit der Verfahrenserledigung durch ihn:Quantitativ ist das <strong>Strafbefehl</strong>sverfahren stark vertreten, wenngleich in den letzten rund 50Jahren die Bedeutung des <strong>Strafbefehl</strong>s prozentual erheblich zurückging: Im Jahr 1981 wurden28 Prozent der von den Amtsgerichten erledigten Strafsachen durch <strong>Strafbefehl</strong>entschieden 105 . Im Jahr 1972 waren es hingegen sogar noch fast 44 Prozent 106 . Im Jahr 1938101 Meurer, JuS 1987, 882 ff., 882.102 Meurer, JuS 1987, 882 ff., 882.103 Meurer, JuS 1987, 882 ff., 882.104 Meurer, JuS 1987, 882 ff., 882.105 Meurer, JuS 1987, 882 ff., 882.106 BT-<strong>Dr</strong> 10/1313, S. 13; Meurer, JuS 1987, 882 ff., 882.

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