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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

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Staatsverdrossenheit und Formulierungen wie etwa "das Geld hole ich mir anderweitig vomFinanzamt zurück" sind nach meinen Erfahrungen die Folge solcher und ähnlicherSanktionsberechnungen. Wenn die Strafe aber neben Sühne auch Einsicht in begangenesUnrecht bewirken soll 789 , kann dieser Erfolg mit derartigen Sanktionsberechnungen nichterzielt werden. Hier ist m.E. eine Kappung auf einen angemessenen Betrag, beispielsweisedas Doppelte des Hinterziehungsbetrages (wenn man eine schematische Bezugsgröße habenmöchte) dringend geboten. Auch wenn der Täter mit einem so hohen Tagesnettoeinkommenvon 5.000,-- DM dann nur etwa 16.000,-- DM bis 20.000,-- DM als Geldstrafe zahlen muß,wird er sich dies als ausreichende Warnung dienen lassen und Wut, Haß undStaatsverdrossenheit ihm nicht den Weg in die Einsicht in das von ihm begangene Unrechtversperren. Letztendlich waren derartige Kappungs-Überlegungen auch Grundlage für dieFestlegung des Tagesnetto-Höchstsatzes auf 10.000,-- DM gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2StGB 790 . Vor der Anwendung eines starren Schemas kann daher nur gewarnt werden.Die von Meine an die Sachgebietsleiter der BuStra formulierte Aufforderung, derSchematisierung entgegenzuwirken 791 , ist prinzipiell vollauf zu unterstützen, in der Sacheselbst hat dieser Aufruf jedoch noch nicht genügend gefruchtet.Bruns 792 und ihm folgend Meine 793 schlagen vor, daß in die <strong>Strafbefehl</strong>santräge diebest<strong>im</strong>menden Strafzumessungsgründe aufgenommen werden sollten. Die Straftaxen hättendann nur noch die Funktion der Angabe einer Einstiegsstelle in den Strafrahmen 794 .Dem ist unbedingt beizupflichten.Eine weitergehende Überlegung ist folgende: Wenn schon das Strafmaßsystem schematisiertist, warum wird nicht auch ein Schema für Strafmilderungen und Strafschärfungen entworfen,so daß eine Art Katalog entsteht. Darin könnte z.B. der Versuch als Milderungsgrund miteinem Abschlag von 20 bis 40 Prozent oder das rechtzeitige Geständnis und die tätige,3,46 Mio DM (= 10 Jahre Haft vorbehaltlich der zeitigen Höchststrafe bei Tatmehrheit von 15 Jahren, § 40 Abs. 2 StGB)und danach jede weitere hinterzogene Steuermark das Strafmaß nicht mehr beeinflussen können?789 vgl. <strong>Dr</strong>eher/Tröndle, § 46 RN 3 zum Sinn und Zweck von Strafe.790 <strong>Dr</strong>eher/Tröndle, § 40 RN 2: Dieser Höchstsatz (§ 5111 E 1962 sah 500 DM, § 40 Ld.F. des 2. StrRG 1.000 DM vor) isterst in der Sitzung des StrABTag vom 25.09.1973 (Prot.7/648) beschlossen worden, und zwar mit Rücksicht auf Steuer- und andere Wirtschaftsdelikte sowie auf Bezieherungewöhnlich hoher Einkommen.791 Meine, RN 121.792 Bruns, S. 293; vgl. auch Zipf, Strafmaßrevision, S. 103; Meine, RN 121.793 Meine, RN 121.

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