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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

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Erwähnenswert ist insoweit noch, daß mehrere Einspruchsberechtigte auch Einsprucheinlegen müssen, anderenfalls der <strong>Strafbefehl</strong> denjenigen gegenüber in Rechtskraft erwächst,die hiergegen keinen Einspruch einlegen 1216 .<strong>Der</strong> von einem Verteidiger eingelegte Einspruch steht dem von dem Beschuldigten selbsteingelegten Einspruch gleich, selbst wenn der Verteidiger zunächst ohne Vorlage einerStafprozeßvollmacht, sondern lediglich die Bevollmächtigung anwaltlich versichernd, denEinspruch einlegt 1217 .Ist die Einspruchsfrist des § 410 Abs. 1 Satz 1 versäumt, bleibt dem Angeklagten lediglichnoch der außerordentliche Rechtsbehelf des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigenStand nach §§ 44 ff.. Zu beachten ist hierbei, daß der Wiedereinsetzungsantrag nach § 47 dieVollstreckung aus dem <strong>Strafbefehl</strong> nicht hemmt, wenn nicht <strong>im</strong> Rahmen desWiedereinsetzungsantrages der Aufschub der Vollstreckung nach § 47 Abs. 2 beantragt undvom Gericht angeordnet wird.2. Verzicht auf Einlegung eines Einspruchs, §§ 410 Abs. 1 Satz 2, 302 Abs. 1 Satz 1und Absatz 2Nach § 410 Abs. 1 Satz 2 gelten die §§ 297-300 und 302 Abs. 1 Satz 1 und Absaatz 2 für das<strong>Strafbefehl</strong>sverfahren entsprechend. § 302 Abs. 1 Satz 1 regelt die Zurücknahme oder denVerzicht eines Rechtsmittels. § 302 Abs. 2 statuiert, daß der Verteidiger zur Zurücknahmeeiner ausdrücklichen Ermächtigung bedarf.Verzichtet der Angeklagte auf den Rechtsbehelf des Einspruchs, so wird der <strong>Strafbefehl</strong> vorAblauf der Einspruchsfrist nach § 410 Abs. 1 Satz 1 rechtskräftig 1218 . Ein solcherRechtsbehelfsverzicht ist eine bedingungsfeindliche Prozeßhandlung, die als sogenannteBewirkungshandlung 1219 - da unwiderruflich und unanfechtbar 1220 - zum Verlust desEinspruchssrechts führt und somit das Verfahren endgültig beendet. Ist die Verzichtserklärung1216 Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 410 RN 9.1217 Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 410 RN 10.1218 Müller, S. 99.1219 So in der Terminologie der herrschenden Meinung, siehe hierzu allgemein KMR-Sachs, Eini. X RN 1; LR-Schäfer,Einl. Kap. 10 RN 4 ff.; Peters, S. 252; Roxin, S. 134; Müller, S. 99.1220 Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 302, RN 21; LR-Gollwitzer, § 302 RN 39.

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