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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

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9. Durchführung weiterer Ermittlungen gemäß § 202 analogEs besteht die Möglichkeit, daß das aus den Akten ersichtliche Ermittlungsergebnis nochkeine abschließende Entscheidung des Richters über Verfahrensfortgang oder Einstellungermöglicht, so daß weiterer Aufklärungsbedarf besteht 570 . Da der <strong>Strafbefehl</strong> nicht nurEröffnungsbeschlußersatz <strong>im</strong> Einspruchsfall ist, sondern auch Urteilsersatz wenn der<strong>Strafbefehl</strong> rechtskräftig wird, muß das Ermittlungsergebnis nicht nur eine Eröffnung, sondernauch die Verurteilung mit der für das Strafverfahren erforderlichen vorläufigen Überzeugungdes Strafrichters tragen. So kann sich anders als <strong>im</strong> Regelverfahren ein Ermittlungsdefizit <strong>im</strong>Zwischenverfahren des <strong>Strafbefehl</strong>sverfahrens nicht nur aus den Kriterien desEröffnungsbeschlusses ergeben, sondern auch aus der urteilsersetzenden Funktion des<strong>Strafbefehl</strong>s 571 . Hier hat der Richter weitere Ermittlungen anzuordnen, was jedoch nicht dazuführen darf, daß er die der Staatsanwaltschaft obliegende Ermittlungsarbeit dieser abn<strong>im</strong>mt 572 .Einzelne Beweiserhebungen kann er jedoch analog § 202 anordnen.10. Abgabe wegen fehlender sachlicher Zuständigkeit, § 408 Abs. 1, Satz 3, 4Nach der hier vertretenen Auffassung ist ausschließlich der Amtsrichter für den Erlaß des<strong>Strafbefehl</strong>s zuständig, §§ 24, 25, 74 GVG, § 407 Abs. 1 573 . Die Gegenansicht hält neben demStrafrichter alternativ auch das Schöffengericht für zuständig 574 . Folgt man dieser Meinung,können Meinungsverschiedenheiten über die sachliche Zuständigkeit auftauchen. Beifehlender sachlicher Zuständigkeit ist hier dann wie folgt zu verfahren:Hält der von der Staatsanwaltschaft angerufene Vorsitzende des Schöffengerichts dieZuständigkeit des Strafrichters für begründet, so gibt er durch Vermittlung derStaatsanwaltschaft die Sache an diesen ab, § 408 Abs. 1 Satz 1. <strong>Der</strong> Beschluß ist für denStrafrichter bindend, § 408 Abs. 1 Satz 1, 2. HS. <strong>Der</strong> Staatsanwaltschaft steht die sofortigeBeschwerde zu, § 408 Abs. 1 Satz 1, 3. HS.Hält der von der Staatsanwaltschaft angerufene Strafrichter die Zuständigkeit desSchöffengerichts für begründet, so legt er die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaftdem Vorsitzenden des Schöffengerichts vor, § 408 Abs. 1 Satz 2.570 Müller, S. 66.571 Müller, S. 66.572 Ebenso: Müller, S. 66.573 vgl. oben, Seite 36 ff., 41.574 vgl. oben, Seite 36 ff., 38, 39.

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