10.07.2015 Aufrufe

Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN
  • Keine Tags gefunden...

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Die Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren, die vornehmlich für den Staatsanwaltbest<strong>im</strong>mt sind und sich nur mit einigen Hinweisen an den Richter wenden 233 , weisen damitden Trend auf, mehr <strong>Strafbefehl</strong>e zu beantragen. Denn auch wenn nunmehr ein Einspruch zuerwarten ist, braucht dennoch nicht auf einen <strong>Strafbefehl</strong>santrag nach Nr. 175 Abs. 3, Satz 1RiStBV, verzichtet werden. Diese seit dem 01.05.1991 geltende Regelung macht wenig Sinn,denn der durch den <strong>Strafbefehl</strong> gewünschte Einsparungseffekt einer Hauptverhandlungvollzieht sich in den Fällen der Einspruchseinlegung gerade nicht. Vielmehr wird in den Fällen,in denen mit einem Einspruch zu rechnen ist, lediglich das Regelzwischenverfahreneingespart 234 . Ob dies jedoch eine meßbare Zeit- und Arbeitsersparnis ist, muß bezweifeltwerden, denn häufig wird die Chance <strong>im</strong> Zwischenverfahren sich gegen die Eröffnung desVerfahrens schon zu wehren, nicht genutzt, was m.E. ein Fehler ist 235 . Denn die Chance dasVerfahren in jedem Stadium zu beenden, sollte man m.E. nicht ungenutzt verstreichen lassen.Entscheidet sich der Staatsanwalt für den <strong>Strafbefehl</strong> muß er das örtlich zuständige Gericht-wie bei einer normalen Anklageschrift auch- ermitteln und wenn man entgegen der hiervertretenen Auffassung der Meinung ist, ein <strong>Strafbefehl</strong> könne auch noch an den Vorsitzendendes Schöffengerichts gerichtet werden, weiter prüfen, ob der <strong>Strafbefehl</strong>santrag an denStrafrichter, § 25 GVG, oder an den Vorsitzenden. des Schöffengerichts, § 28 GVG, zu richtenist 236 .5. <strong>Der</strong> <strong>Strafbefehl</strong>santrag<strong>Der</strong> <strong>Strafbefehl</strong>santrag muß schriftlich gestellt sein, § 407 Abs. 1 Satz 1 237 .Damit ein <strong>Strafbefehl</strong> erlassen werden kann, bedarf es einer Übereinst<strong>im</strong>mung zwischenStaatsanwalt und Richter dahingehend, daß beide der Auffassung sein müssen, daß alleProzeßvoraussetzungen vorliegen bzw. daß –negativ formuliert - Verfahrenshindernissefehlen und der Angeschuldigte der Tat hinreichend verdächtig ist, § 408 Abs. 2. Insoweitbestehen nur die Abweichungen gegenüber den Voraussetzungen bei einer Anklageschrift <strong>im</strong>sog. Zwischenverfahren, daß hier der Richter die Anklageschrift zuzustellen hat und dieGelegenheit zur Äußerung gewährt und sodann über den Erlaß des Eröffnungsbeschlußes233 Einführung RiStBV, Abs. 1, Satz 2.234 Wie noch zu zeigen ist, findet ein Zwischenverfahren jedenfalls teilweise dennoch auch <strong>im</strong> <strong>Strafbefehl</strong>sverfahren statt,vgl. unten Seite 120.235 ebenso Wannemacher, Steuerfahndung und Steuerstrafverfahren, S. 83 f., 84.236 Meurer, JuS 1987, 882 ff., 884, 885.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!