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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

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Vorgehensweise ist daher aus rechtsstaatlicher Sicht nicht nur unbedenklich, sondern sogardas bei der Ermittlungsbehörde bestehende Ermessen müßte bei einem entsprechendenAngebot eines Verteidigers in dieser Weise ausgeübt werden, da dies demVerhältnismäßigkeitsgrundsatz und somit dem Übermaßverbot des Art. 20 Ill GG einziggerecht wird.5. LegalitätsprinzipDas Legalitätsprinzip, §§ 152 Abs. 2, 160, 170, besagt, daß die Staatsanwaltschaft be<strong>im</strong>Vorliegen eines Tatverdachts ermitteln und bei hinreichendem Tatverdacht Anklage erhebenmuß 923 .Das Legalitätsprinzip ist durch das Opportunitätsprinzip der §§ 153 ff. eingeschränkt, da dieBagatellkr<strong>im</strong>inalität bei geringfügigem Tatvorwurf und fehlendem Strafverfolgungsinteresse,bei anderweitiger Befriedigung des Strafverfolgungsinteresses, bei vorrangigentgegenstehenden staatlichen Interessen und bei der Möglichkeit der Strafverfolgung durchden Verletzten in der Regel eingestellt wird.Die Absprachen sind jedoch keine (weitere) Durchbrechung des Legalitätsprinzips, wenn siesich <strong>im</strong> Rahmen des gesetzlich Zulässigen halten. Dies meint, daß die Absprachedahingehend, ob die Sache durch <strong>Strafbefehl</strong> oder <strong>im</strong> Regelverfahren erledigt werden soll,unproblematisch zulässig ist ebenso wie die Absprache über die angemessene Strafe <strong>im</strong> Sinnder Spielraumtheorie.Absprachen, die darüber hinausgehen, wie z.B. daß man als Verteidiger eine best<strong>im</strong>mteStrafe bei dem Angeklagten bereit ist hinzunehmen, wenn dafür dessen Ehefrau nicht verfolgtwird, sind hingegen unzulässig. Hier stellt sich zudem auch die Frage der Strafbarkeit derabsprachebeteiligten Richter, Staatsanwälte und Verteidiger.6. Unmittelbarkeitsgrundsatz923 BVerfG NStZ 1982, 430; Roxin, S. 69; Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 152 RN 2; Wiegend, S. 17; Rönnau, S. 109.

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