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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

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BuStra-Mitarbeiter endlich überzeugt ist. Dann stellt sich die Frage, ob er an Äußerungen,Wertungen, rechtliche Würdigungen, insbesondere wie er die Besteuerungsgrundlagen siehtund welches Strafmaß er als angemessen ansieht, gebunden ist oder ob er nach Belieben vonseinen Äußerungen späterhin abweichen darf.Ähnlich stellt sich auch die Frage, ob die BuStra an Äußerungen der Steufa in derSchlußbesprechung oder während des Fahndungsverfahrens gebunden ist.Nicht geregelt ist die Frage, inwieweit Finanzbehörde und Steuerpflichtiger an das Ergebnisder Schlußbesprechung gebunden sind 963 . Da es sich um eine Bindung hinsichtlich derBeurteilung des in der Vergangenheit liegenden Sachverhaltes handelt, ist diese Frage vonder verbindlichen Zusage nach § 204 AO zu differenzieren 964 . Eine Bindung derFinanzbehörde ist überhaupt nur denkbar, wenn ein entscheidungsberechtigter Beamterteilgenommen hat. Dies setzt voraus, daß ein Sachgebietsleiter des Veranlagungsbezirkesmitanwesend war und zugest<strong>im</strong>mt hat. Aber auch dann wird über den Steueranspruchregelmäßig erst bei der Veranlagung, nicht schon bei der Schlußbesprechung, entschieden 965 .Eine Bindung der Finanzbehörde hinsichtlich des Ergebnisses der Schlußbesprechung kannsich daher nur aufgrund außergewöhnlicher Umstände ergeben 966 .Da die Finanzverwaltung die dem Gesetz entsprechende Besteuerung durchzuführen hat(Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung) 967 , und insbesondere die Besteuerunggleichmäßig durchführen muß (Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung) 968 , ist ihr einAbweichen von gesetzlichen Vorschriften nicht erlaubt 969 .Die Finanzverwaltung ist also nicht an ihre in der Schlußbesprechung geäußertenRechtsansichten gebunden und kann daher bei der Veranlagung ohne weiteres von den in derSchlußbesprechung geäußerten Rechtsauffassungen zum Nachteil des Steuerpflichtigenabweichen 970 .963 Hess. FG, EFG 1988, 274; Schwarz/Frotscher, § 201 RN 2.964 Schwarz/Frotscher, § 201 RN 2.965 BFH, BStBl. 1964 III, 566.966 Schwarz/Frotscher, § 201 RN 2.967 Schwarz/Frotscher, § 201 RN 2.968 Schwarz/Frotscher, § 201 RN 2.969 Schwarz/Frotscher, § 201 RN 2.970 Schwarz/Frotscher, § 201 RN 2.

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