10.07.2015 Aufrufe

Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN
  • Keine Tags gefunden...

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Beweiserhebung <strong>im</strong> Regelverfahren nur auf einer unvollkommenen Basis beruht 553 . Grundlagedes Stralbefehls ist hingegen nur die Aktenlage, dies ist das von der Polizei bzw. BuStra undStaatsanwaltschaft zusammengetragene Beweismaterial und ggf. eine Niederschrift einerVernehmung des Beschuldigten bzw. dessen schriftliche Stellungnahme.Einen persönlichen Eindruck - entsprechend dem aufgrund der mündlichen Verhandlung nach§ 261 - vermag das <strong>Strafbefehl</strong>sverfahren daher dem angerufenen Richter nicht zuvermitteln 554 .Das Prinzip der freien Beweiswürdigung in § 261 gehört zu den praktisch wichtigstenErgebnissen der strafprozessualen Entwicklung <strong>im</strong> 19. Jahrhundert 555 . Damit wurde endgültigder gemeinrechtliche Inquisitionsprozeß beseitigt, zu dessen Merkmalen neben einer formalenBeweistheorie mit festen Beweisregeln und der Möglichkeit der Verhängung einerVerdachtsstrafe vor allem die Aktenherrschaft zu zählen ist 556 . <strong>Der</strong> aus derEntstehungsgeschichte ableitbaren Zielrichtung des § 261, unter anderem gesetzlicheBeweisregeln zu überwinden und den Rückgriff auf den Akteninhalt zu überwinden 557 , würdeentgegengewirkt, ließe man aufgrund aktenmäßiger, schriftlicher und damit frei beweislicherMittel die Gewinnung richterlicher Überzeugung von der Schuld eines Betroffenen zu 558 . Zwarmuß auch <strong>im</strong> <strong>Strafbefehl</strong>sverfahren der Richter von der Täterschaft des Beschuldigten, vonder materiellen Richtigkeit der Tatbeurteilung als auch von der Angemessenheit der Sanktionausgehen. Jedoch ist dies nicht ein "Überzeugtsein" i.S.d. § 261. Denn es ist ein weniger alsdie Überzeugung i.S.d. § 261 559 . Deshalb empfiehlt Schaal diese Art der richterlichenGewißheit <strong>im</strong> <strong>Strafbefehl</strong>sverfahren mit einem anderen Begriff als dem der Überzeugung zubelegen, da "Überzeugung" mit § 261 untrennbar verbunden sei 560 . Dem ist zuzust<strong>im</strong>men.Schaal benennt hier jedoch keinen anderen Begriff. Zur Verdeutlichung, daß der Grad derÜberzeugung des Strafrichters be<strong>im</strong> <strong>Strafbefehl</strong>serlaß ein anderer sein muß als be<strong>im</strong>Urteilserlaß, sollte jedoch m.E. ein anderer Begriff für die richterliche Überzeugung be<strong>im</strong><strong>Strafbefehl</strong>serlaß gefunden werden. Hier bietet sich m.E. der Begriff einer “vorläufigenÜberzeugung" an.553 Schaal, Gedächtnisschrift für Karlheinz Meyer, S. 427 ff., 441.554 Ebenso: Schaal, Gedächtnisschrift für Karlheinz Meyer, S. 427 ff., 441.555 KK-Pfeiffer, Eini. RN 14 L; Glaser, S. 350 L; Hanack, JuS 1977, 727 ff., 727; Küper,Festgabe für Karl Peters, S. 23, 25.556 Beling, in: v. Holtzendorff, Encyklopädie, S. 331 L557 Ries, S. 266.558 Schaal, Gedächtnisschrift für Karlheinz Meyer, S. 427 ff., 442.559 Schaal, Gedächtnisschrift für Karlheinz Meyer, S. 427 ff., 442.560 Schaal, Gedächtnisschrift für Karlheinz Meyer, S. 427 ff., 442.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!