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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

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werden kann 603 . Da nach der bisherigen Rechtslage ein einmal eröffnetes Verfahren - außer inden Fällen der Einstellung - nur aufgrund einer Hauptverhandlung, für die grundsätzlich dieAnwesenheit des Angeklagten erforderlich ist, §§ 230 ff., und nur durch Urteil beendet werdenkann, soll § 408 a ermöglichen, das Verfahren schnell und sachgerecht zu beenden 604 . <strong>Der</strong>Übergang in das <strong>Strafbefehl</strong>sverfahren kommt nach den Vorstellungen des Gesetzgebers vorallem dann in Betracht, wenn der Beschuldigte mit bekanntem Aufenthalt <strong>im</strong> Ausland wohnt,seine Einlieferung zur Durchführung der Hauptverhandlung aber nicht möglich oder nichtangemessen (verhältnismäßig) wäre, wenn die Vorführung des möglicherweise weit entferntwohnenden Angeklagten mit Rücksicht auf die geringe Straferwartung unverhältnismäßigwäre, ferner wenn der unmittelbaren Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung erhebliche,die Voraussetzungen des § 251 Abs. 2 aber nicht erfüllende Hinderungsgründeentgegenstehen und der Sachverhalt nach dem Akteninhalt hinreichend geklärt ist 605 . Da §408 a zur Voraussetzung hat, daß das Hauptverfahren bereits eröffnet ist, findet die Vorschriftkeine Anwendung <strong>im</strong> beschleunigten Verfahren nach §§ 212 ff. 606 . Ebenso kann § 408 a <strong>im</strong>Einspruchsverfahren nach bereits erlassenem <strong>Strafbefehl</strong> nicht angewandt werden 607 .Vielmehr geht insoweit <strong>im</strong> Falle des Ausbleibens des Angeklagten § 412 vor.Auch kann ein <strong>Strafbefehl</strong> nach § 408 a nicht <strong>im</strong> Hauptverfahren erlassen werden, wenn derRichter Bedenken hat ohne mündliche Hauptverhandlung zu entscheiden, § 408 Abs. 3 Satz2 608 . Wenn in diesem Fall der Richter wegen seiner Bedenken, ohne eine Hauptverhandlungzu entscheiden, den beantragten <strong>Strafbefehl</strong> nach § 408 Abs. 3 Satz 2, erste Alternative, nichterlassen will, wäre es in sich widersprüchlich, wenn nach begonnener, aber noch nichtbeendeter Hauptverhandlung der Richter das Verfahren nunmehr durch einen <strong>Strafbefehl</strong>beenden würde. Dieser Fall wäre allenfalls nur dann vorstellbar, wenn die Beweisaufnahmeso weit fortgeschritten wäre, daß nunmehr der Richter keine weiteren Bedenken hätte, auch<strong>im</strong> <strong>Strafbefehl</strong>sverfahren zu entscheiden und nunmehr der Angeklagte nicht mehr erscheinenwürde. In derartigen Fällen könnte man sich noch die Anwendung des § 408 a vorstellen,jedoch liegen in diesen Fallgestaltungen wohl auch die Voraussetzungen des § 231 Abs. 2vor, so daß dann auch in Abwesenheit des Angeklagten, wenn dieser über die Anklage schonvernommen worden ist und das Gericht seine weitere Anwesenheit nicht für erforderlicherachtet, weiterverhandelt und entschieden werden kann. <strong>Der</strong> Erlaß eines <strong>Strafbefehl</strong>s nach §603 BT-<strong>Dr</strong> 10/1313, S. 35/36; Vorüberlegungen, S. 35, 45, 58-60; Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 408 a Nr. 1.604 Kirch, S. 42.605 BT-<strong>Dr</strong> 10/1313, S. 36, Kirch, S. 42, 43; Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 408 a RN 1.606 Kirch, S. 43.607 Kirch, S. 43.608 BT-<strong>Dr</strong> 10/1313, S. 36.

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