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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

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entsteht durch die unrichtige Jahreserklärung nach Auffassung des OLG Düsseldorf 316 undSamson 317 keine andere, keine neue und keine größere Steuerverkürzung als die, welchebereits durch die einzelnen monatlichen Voranmeldungen für das jeweilige Kalenderjahrentstanden sind 318 . Durch die unrichtige Jahreserklärung wird der durch die unrichtigenVoranmeldungen bewirkte Erfolg der Umsatzsteuerverkürzung lediglich bekräftigt. Daher kanndie Abgabe von unrichtigen Jahreserklärungen, die eine exakte Zusammenfassung derVoranmeldungen darstellt, nur noch als eine mitbestrafte Nachtat gewertet werden 319 .Nach anderer Auffassung stellt die Jahreserklärung zwar eine eigene, selbständig strafbareTat dar, sie ist jedoch als -mitbestrafte- Nachtat nicht separat strafbar 320 . Die Nachtat setztvoraus, daß durch die neue Tat die durch die neue Tat erlangten Vorteile lediglich verwertetoder gesichert werden sollen 321 . Die Nachtat darf also nicht zu einer Vergrößerung desSchadens führen oder ein anderes Rechtsgut tangieren 322 . Nur wenn die Vortat - gleich auswelchen Gründen- nicht strafbar 323 oder nicht nachweisbar 324 ist, lebt die Strafbarkeit deransonsten mitbestraften Nachtat mangels Mitbestrafung wieder auf 325 .Fazit: Bei der Umsatzsteuerhinterziehung müssen sowohl der <strong>Strafbefehl</strong> als auch dieAnklageschrift schon <strong>im</strong> Anklagesatz das Jahr bzw. den Monat bei derUmsatzsteuervoranmeldung angeben und darüber hinaus mitteilen, ob die Jahreserklärungdeckungsgleich mit der Gesamtzahl der einzelnen Voranmeldungen ist oder ob dieJahressteuererklärung einen darüber hinausgehenden Hinterziehungstatbestand verwirklichte.Im übrigen ist, wie bei allen anderen Steuerverkürzungen, die Steuerart, die gesetzlichenGrundlagen des materiellen Steueranspruchs, Ergebnis der unrichtigen oder unvollständigenSteuererklärung, die gesetzlich zutreffende Steuer, die Differenz zwischen falscher undzutreffender Steuerschuld und schließlich der Gesamtbetrag der Verkürzung anzugeben.Fehlt es an einem Vergleich zwischen festzusetzender und wegen der Verkürzungfestgesetzter Steuer in der Anklageschrift, ist nicht bloß die Umgrenzungsfunktion derAnklageschrift verletzt, sondern erst recht auch die Informationsfunktion. Eine spätere Heilung316 OLG Düsseldorf, wistra 1988, 365, 366.317 F/G/S-Samson, § 370 RN 136.318 OLG Düsseldorf, wistra 1988, 365, 366; zum Verhältnis Vortat und Nachtat zur Tat: Maurach/Gössel/Zipf, S. 441 ff.,442.319 F/G/S-Samson, § 370 RN 136 m.w.N..320 Terstegen, S. 69; vgl. auch F/G/S-Samson, § 370 RN 136 m.w.N..321 <strong>Dr</strong>eher/Tröndle, vor § 52 Rn 48 ff., 50 m.w.N..322 <strong>Dr</strong>eher/Tröndle, vor § 52 RN 48 ff., 50 m.w.N.; RGSt 64, 283; BGHSt 6, 67.323 <strong>Dr</strong>eher/Tröndle, vor § 52 RN 48 ff., 50 m.w.N..324 <strong>Dr</strong>eher/Tröndle, vor § 52 RN 48 ff., 50 m.w.N.; MDR 55, 269; GA 71, 84; Hamm JM-BINW 55, 236, Hamm OLGSt 121zu § 263; Küper, Lange-Festschrift, S. 75.325 <strong>Dr</strong>eher/Tröndle, vor § 52 RN 48 ff., 50 m.w.N..

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