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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

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Somit rückt die Staatsanwaltschaft <strong>im</strong> <strong>Strafbefehl</strong>sverfahren (zunächst) in den Mittelpunkt desGeschehens: <strong>Der</strong> Staatsanwaltschaft steht die gerichtlich nicht überprüfbare Entscheidung zu,ob sie einen <strong>Strafbefehl</strong>santrag stellt oder nicht 118 . Damit ist die Frage der Durchführung eines<strong>Strafbefehl</strong>sverfahrens bis dahin ausschließlich Sache der Staatsanwaltschaft.<strong>Der</strong> Richter rekonstruiert das Geschehen dann nicht wie <strong>im</strong> Regelstrafverfahren in eigenerVerantwortung nach § 244 Abs. 2, sondern trifft seine Entscheidung aufgrund des von derStaatsanwaltschaft zusammengetragenen Materials und der präsenten Beweismittel 119 . DieEntscheidungssituation ähnelt daher eher einem Eröffnungsbeschluß als der eines Urteils 120 .Gleichwohl steht der rechtskräftige <strong>Strafbefehl</strong> einem rechtskräftigen Urteil gleich, § 410 Abs.3.Da das <strong>Strafbefehl</strong>sverfahren nach §§ 407 ff. StPO schriftlich abläuft und eine Anhörung desBeschuldigten vor Erlaß nach § 407 Abs. 3 StPO unterbleiben kann 121 , wenngleich in derPraxis ein Anhörungstermin durch die Polizei bzw. BuStra festgesetzt wird und somitrechtliches Gehör gewährt wird, bestehen gewisse Parallelen zum zivilprozessualenMahnverfahren nach §§ 688 ff. ZPO 122 . Denn die Grundlagen der gerichtlichen Entscheidungwerden nicht durch unmittelbare Beweisaufnahme gefunden und auch nicht mit denBeteiligten in öffentlicher Verhandlung mündlich erörtert. Daher bietet der <strong>Strafbefehl</strong> abstrakteine geringere Gewähr für seine materielle Richtigkeit. Gerade in Fällen, in denen sich derBeschuldigte <strong>im</strong> Ermittlungsverfahren noch nicht (über einen Verteidiger 123 ) zu dem gegen ihnerhobenen Vorwurf geäußert hat, ist der Akteninhalt mehr oder weniger einseitig. Hieranändert auch § 160 Abs. 2 nichts, nach dem die Staatsanwaltschaft nicht nur Belastendes,sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln hat und für die Erhebungder entsprechenden Beweise Sorge zu tragen hat, deren Verlust zu besorgen ist. Denn derBeschuldigte wird den Sachverhalt zu dem ihm gemachten Vorwurf am besten kennen undauch seine diesbezüglichen Verteidigungsmöglichkeiten. Schweigt der Beschuldigte, sind118 Müller, S. 56.119 Müller, S.56.120 Müller, S.56.121 ebenso unterbleibt die Beteiligung des Opfers als potentieller Nebenkläger bis zur Einspruchseinlegung, § 395 Abs. 1,Satz 1.122 Meurer, JuS 1987, 882 ff., 882; vgl. oben, Seite 13.123 Die Einlassung über einen Verteidiger ist m.E. ausschließlich zu empfehlen. Viele Beschuldigte machen den Fehler, sichaufgrund einer Vorladung zum Vorwurf selbst ohne rechtlichen Beistand zu äußern. Hiervon kann nur abgeraten werden.Die professionelle und sachgerechte Verteidigung beginnt damit, daß sich der Rechtsanwalt unter Vorlage einer auf ihnlautenden Strafprozeßvollmacht bestellt und Akteneinsicht begehrt. Erst nach Kenntnis des kompletten Akteninhalts, derder Staatsanwaltschaft zur Verfügung steht, kann dann der Verteidiger nach einem intensiven Beratungsgespräch mit demBeschuldigten über eine sinnvolle Verteidigungsstrategie nachdenken.

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