10.07.2015 Aufrufe

Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN
  • Keine Tags gefunden...

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

solcher Mangel liegt vor, wenn der Angeklagte ungenügend bezeichnet ist, so daß er nichtaufgrund der Anklageschrift identifizierbar ist 618 . Gleiches gilt, wenn die dem Angeklagten zurLast gelegte Tat nicht hinreichend exakt identifizierbar ist 619 . Zwar darf das in derAnklageschrift nielergelegte wesentliche Ergebnis der Ermittlungen zur Identifizierung der Tatmit herangezogen werden 620 , jedoch hilft dies bei den Anklageschriften, die an dasAmtsgericht adressiert sind, nicht weiter, da dort kein wesentliches Ergebnis der Ermittlungenvorhanden sein braucht und in der Regel auch nicht vorhanden ist.Vorstehende Fehler, liegen sie be<strong>im</strong> <strong>Strafbefehl</strong>santrag vor, würden also auch einVerfahrenshindernis darstellen. Demgemäß ist der <strong>Strafbefehl</strong>santrag unter Hinweis auf denVerfahrensmangel der Verfolgungsbehörde zurückzugeben, damit dieser denVerfahrensmangel beheben kann 621 . Verweigert die Strafverfolgungsbehörde die"Nachbesserung", wird die Eröffnung des Hauptverfahrens bzw. der Erlaß des <strong>Strafbefehl</strong>sabgelehnt 622 .3. Einstellung des Verfahrens nach §§ 153 Abs. 2, 153 a Abs. 2Eine Einstellung des Verfahrens nach §§ 153, 153 a geht <strong>im</strong>mer dem <strong>Strafbefehl</strong>santragvor 623 . Es handelt sich also genaugenommen um eine dreistufige Einstellungsprüfung:Erstens wird nach Abschluß der Ermittlungen nach § 170 Abs. 2 überprüft, ob das Verfahrenmangels hinreichenden Tatverdachts einzustellen ist, danach wirdzweitens geprüft, ob das Verfahren an schwerwiegendsten Mängeln leidet, so daß es nach §206 a - hilfsweise nach § 260 Abs. 3, wenn der Fehler erst in der Hauptverhandlung bemerktwird - eingestellt wird unddrittens wird eine Opportunitätsprüfung 624 nach §§ 153 f. vorgenommen, die ebenfalls eineEinstellung des Verfahrens zum Ergebnis haben kann 625 .618 OLG Oldenburg, NJW 1952, 990.619 BGH NJW 1954, 360, 361.620 BGHSt 5, 226; 10, 137; dazu Puppe, NStZ 1982, 230.621 Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 200 RN 26.622 LR-Rieß, § 200 RN 57; Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 200 RN 26.623 BT-<strong>Dr</strong> 10/1313, S. 35; Meurer, JuS 1987, 882 ff., 884; vgl. oben, S. 44, 46.624 Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 153 RN 1; Weber-Blank, wistra 1995, 134 ff., 135.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!