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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

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durch Rat oder Beistand pflichtwidrig dient 1055 . Eine derartige Tathandlung ist jedoch bei einerAbsprache nicht erkennbar. Vielmehr vertritt die Staatsanwaltschaft ihren Rechtsstandpunkt,während der Verteidiger den für seinen Mandanten günstigsten Standpunkt einn<strong>im</strong>mt. Ein deranderen Partei pflichtwidriges Dienen liegt in der Vornahme einer Absprache nicht vor, da ausSicht des Verteidigers die Absprache allein den Interessen des Mandanten dient und nur ausdiesem Grunde die Absprache getroffen wird. Er dient damit nicht <strong>im</strong> Sinne § 356 StGBzugleich auch der anderen Partei. Denn eine solche könnte nur die Strafverfolgungsbehördesein. Dieser dient er aber mit der Absprache nicht <strong>im</strong> Sinne des Tatbestandes des § 356StGB, auch wenn als Nebeneffekt vielleicht eine Arbeitsersparnis für dieStrafverfolgungsbehörde durch den abgesprochenen <strong>Strafbefehl</strong> entsteht. Denn dieAbsprache dient aus Sicht des Verteidigers allein seinem Mandanten. Eventuelle Vorteile odergewahrte Interessen bei der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht sind reine Reflexwirkungen,die nicht unter die Tatbestandshandlung zu subsumieren sind. Auch daher scheidet insoweiteine Strafbarkeit nach § 356 StGB aus.Eine Strafbarkeit wegen Strafvereitelung und entsprechend eine Strafvereitelung <strong>im</strong> Amt nach§§ 258, 258 a StGB kommt jedoch in Betracht, wenn der Deal, höhere Tagessätze gegen eineniedrigere Tagessatzzahl in der Absicht durchgeführt wird, daß die Geldstrafe nicht bezahlt,sondern die Ersatzfreiheitsstrafe angetreten werden soll. Ansonsten ist die Abspracheunproblematisch, denn ob der Beschuldigte 125 Tagessätze à 80 -- DM oder 100 Tagessätzeà 100,-- DM oder 80 Tagessätze à 125,-- DM zahlt, ist <strong>im</strong> Ergebnis summenmäßig dasGleiche, nämlich jeweils 10.000,-- DM. <strong>Der</strong> Umstand, daß der Beschuldigte in den erstenbeiden Fällen vorbestraft und <strong>im</strong> letzteren Fall nicht vorbestraft ist, führt nicht dazu, daß hiereine Strafvereitelung (<strong>im</strong> Amt) in Betracht kommt, denn die Frage des Vorbestraftseins istkeine selbständige Sanktion, sondern lediglich Rechtsreflex der rechtskräftigen Strafe. <strong>Der</strong>Versuch, das Makel des Vorbestraftseins abzuwenden, ist ein legit<strong>im</strong>er Versuch desVerteidigers für den Mandanten.IV. Die Kontrolle der Absprachen durch die ObergerichteDie abgesprochenen <strong>Strafbefehl</strong>e sind der Kontrolle durch die Obergerichte entzogen, da beiabredegemäßen Entscheidungen naturgemäß keine Rechtsbehelfe eingelegt werden.1055 <strong>Dr</strong>eher/Tröndle, § 356 StGB RN 4.

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