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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

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Weder ist die Abgabe an den Vorsitzenden des Schöffengerichts für diesen bindend, nochsteht der Staatsanwaltschaft ein Beschwerderecht gegen die Abgabeverfügung desStrafrichters zu. Die Vorlage be<strong>im</strong> Vorsitzenden des Schöffengerichts bezweckt nur dieZuständigkeitsfrage dem Vorsitzenden des Schöffengerichts mit einer Stellungnahme derStaatsanwaltschaft nach Nr. 178 RiStBV zu unterbreiten 575 . Dieser übern<strong>im</strong>mt entwederEntscheidung über den <strong>Strafbefehl</strong> formlos, wenn er die Zuständigkeit des Schöffengerichtsann<strong>im</strong>mt oder er gibt die Sache an den Strafrichter durch bindenden Beschluß nach § 408Abs. 1 Satz 1, 2. HS zurück 576 .Im <strong>Strafbefehl</strong>sverfahren ist dagegen nicht ausdrücklich geregelt, wie zu verfahren ist, be<strong>im</strong>angelnder örtlicher Zuständigkeit oder bei fehlender sachlicher Zuständigkeit desAmtsgerichtes, §§ 24, 74, 120 GVG. In diesen Fällen erklärt der Richter das Gericht durchBeschluß für örtlich unzuständig, § 16 S. 1, bzw. für sachlich unzuständig 577 .11. Ablehnung des <strong>Strafbefehl</strong>santrages gemäß § 204 analog<strong>Der</strong> Strafrichter, der für die Entscheidung über den <strong>Strafbefehl</strong>santrag zuständig ist, kann wiefolgt entscheiden:a) Ablehnung wegen UnzulässigkeitEs kann den Antrag wegen Unzulässigkeit zurückweisen, z.B. weil die Steuerhinterziehungverjährt ist, es also an den Prozeßvoraussetzungen fehlt 578 . Hiergegen kann die BuStra bzw.die Staatsanwaltschaft sofortige Beschwerde einlegen, § 210 Abs. 2 analog 579 .b) Ablehnung wegen UnbegründetheitDas Gericht kann den Antrag wegen Unbegründetheit zurückweisen, weil z.B. mangelsausreichender Ermittlungen der hinreichende Tatverdacht nicht vorliegt, § 203 analog, oderdie beantragte Strafe unangemessen hoch ist. Hier kann der Richter erforderlichenfalls auchselbst weitere Ermittlungen anstellen oder diese der BuStra bzw. StA anhe<strong>im</strong>stellen 580 . Weiter575 Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 409 RN 13.576 Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 409 RN 13.577 Schlüchter, S. 874.578 Blumers/Göggerle, RN 636.579 Blumers/Göggerle, RN 636.580 Blumers/Göggerle, RN 636.

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