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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

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gemacht wurde 97 . Bezüglich dieses Verhaltens wurden durch die Unterwerfung alle möglichenstrafrechtlichen Gesichtspunkte erledigt, so daß auch die Geltendmachung eines ideellkonkurrierenden Gesichtspunktes nicht mehr statthaft war 98 .<strong>Der</strong> Verbrauch der Strafklage sollte allerdings nicht eintreten, wenn das Finanzamt über seineZuständigkeit nach §§ 421, 422, 426 RAO hinausgegangen war 99 .Das BVerfG hatte in seiner Entscheidung zum Unterwerfungsverfahren darauf hingewiesen,daß die Verhängung einer Kr<strong>im</strong>inalstrafe einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechtssphäredes Betroffenen darstellt und daher den Gerichten vorzubehalten sei 100 .Dem entsprechend entfiel in der AO 1977 das Unterwerfungsverfahren ersatzlos.III. Geschichtliche WurzelDie geschichtliche Wurzel des <strong>Strafbefehl</strong>s <strong>im</strong> Steuerstrafverfahren nur allein <strong>im</strong>strafprozessualen Mandatsverfahren zu sehen, wäre wohl verkürzt. Zwar ist der <strong>Strafbefehl</strong> <strong>im</strong><strong>Steuerstrafrecht</strong> grundsätzlich dem Regelstrafbefehl nach §§ 407 ff. gleich, es gelten jedochnach §§ 385 ff. AO eine Reihe von besonderen Verfahrensvorschriften. Diese führen ihreWurzeln auf den Erlaß der RAO von 1919 zurück. Insoweit handelt es sich be<strong>im</strong> <strong>Strafbefehl</strong> <strong>im</strong><strong>Steuerstrafrecht</strong> um ein besonderes Instrument, das sich aus zwei historischen Strängenentwickelte und in dieser gesetzesübergreifenden Systematik bis heute fortbesteht. Sprichtman also über den <strong>Strafbefehl</strong> <strong>im</strong> <strong>Steuerstrafrecht</strong> muß der Blick einerseits auf die §§ 407 ff.,andererseits auf die §§ 385 ff. AO gerichtet sein. Insoweit ist der <strong>Strafbefehl</strong> <strong>im</strong><strong>Steuerstrafrecht</strong> ein Kind aus der Verschmelzung der Verfahrensregeln der StPO zum<strong>Strafbefehl</strong> und aus den Strafvorschriften der AO; seine Geburtsstunde war 1919.96 Kühn, § 445 Anm. 6.97 Kühn, § 445 Anm. 6.98 Kühn, § 445 Anm. 6.99 Kühn, § 445 Anm. 6.100 BVerfGE 22, 49 ff., 80.

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