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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

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<strong>im</strong> Strafmaß für den Angeklagten aus 802 . Vielmehr wirkt sich sein freiwilliges Geständnis oderseine Mitwirkung bei der Aufklärung der Tat zu seinen Gunsten strafmildernd aus 803 .Eine überlange Verfahrensdauer ist bei einer Verfahrensdauer von über 10 Jahren 804 vomBVerfG angenommen worden 805 . Diese lange Verfahrensdauer verletzt den Angeklagten inseinem Recht auf ein faires Verfahren und verstößt gegen Art 2 Abs. 1 GG i.V.m. demRechtsstaatsprinzip. Dieses Prozeßgrundrecht fordere nicht zuletzt auch <strong>im</strong> Interesse desBetroffenen eine angemessene Beschleunigung des Verfahrens 806 . Ob die Verfahrensdauernoch angemessen ist, kann nicht allgemein best<strong>im</strong>mt werden, sondern richtet sich nach denUmständen des Einzelfalles 807 .<strong>Der</strong> Grund für die Strafmilderung sind die zusätzlichen fühlbaren Belastungen durch die langeVerfahrensdauer, die in ihren Auswirkungen der Sanktion selbst gleichkommen können 808 .Jedenfalls ist eine Verfahrenslänge von insgesamt 26 Monaten ab Bekanntgabe der Einleitungdes Ermittlungsverfahrens bis zur letzten rechtskräftigen Verurteilung zu kurz, um einenVerstoß gegen Art 6 Abs. 1 MRK darzustellen 809 .Eine überlange Verfahrensdauer ist von Amts wegen zu berücksichtigen 810 und kann inExtremfällen zu einem Verfahrenshindernis 811 führen oder eine Verfahrenseinstellung nach §153 812 oder § 154 gebieten 813 .In Steuerstrafverfahren ist wegen der regelmäßig langen Verfahrensdauer von häufig 5 bis 7Jahren der Strafmilderungsgrund der überlangen Verfahrensdauer zumindest diskutabel.801 Meine, RN 78; BGH, NStZ 1981, 343; BGH, StV 1981, 122.802 Meine, RN 57; BGH, wistra 1983, 106.803 Meine, RN 60, 61, der zumindest einem rechtzeitig abgelegten Geständnis erhebliches Strafmilderungsgewicht be<strong>im</strong>essenwill. Rechtzeitig ist für Meine ein Geständnis dann, wenn es die Hauptverhandlung nicht unerheblich abkürzt oder dieBeweisführung wesentlich erleichtert. Wertlos ist nach Auffassung von Meine ein Geständnis nie, auch nicht bei einem"bereits überführten" Angeklagten, so daß nach Meines Auffassung dem Geständnis stets strafmilderndes Gewichtzukommt. Die Größe der Strafmilderung hängt nur von dem Zeitpunkt und dem damit verbundenen Nutzen desGeständnisses für das Verfahren ab.804 Gerechnet von der Einleitung des Verfahrens durch einen Steuerfahndungsbesuch vom 07.07.1980 über das am14.07.1989 zugestellte Berufungsurteil bis zur Verwerfung der Revision durch das Hanseat. OLG vom 04.10.1990, vgl.BVerfG, wistra 1993, 219 ff., 219.805 BVerfG, wistra 1993, 219 ff., 219;806 BVerfGE 46, 17 ff., 28 f.; 63, 45 ff., 60; BVerfG (Vorprüfungsausschuß) NJW 1984, 967; BVerfG, NJW 1992, 2472,BVerfG, wistra 1993, 219 ff., 219.807 BayObLG, wistra 1994, 352.808 BVerfG, wistra 1993, 219 ff., 219; BayObLG wistra 1994, 352.809 BayObLG, wistra 1994, 352.810 <strong>Dr</strong>eher/Tröndle, § 46 RN 35.811 <strong>Dr</strong>eher/Tröndle, § 46 RN 35.812 BVerfG, wistra 1993, 219 ff., 221.813 <strong>Dr</strong>eher/Tröndle, § 46 RN 35.

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