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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

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Hierzu best<strong>im</strong>mt Nr. 177 Abs. 1 RiStBV: "<strong>Der</strong> <strong>Strafbefehl</strong>sentwurf muß klar,übersichtlich und leicht verständlich sein. Er darf sich nicht darauf beschränken, dieStraftat formelhaft mit den Worten des Gesetzes zu bezeichnen."Dies bedeutet, daß die konkreten Tatsachen anzuführen sind. Es muß zweifelsfrei feststehen,welcher Lebensvorgang erfaßt werden soll, damit auch ein in Rechtsfragen unerfahrenerBürger erkennen kann, gegen welchen Vorwurf er sich verteidigen muß 289 .Weiter muß der <strong>Strafbefehl</strong>sentwurf enthalten:- die angewendeten Vorschriften nach Paragraph, Absatz, Nummer, Buchstabe undmit der Bezeichnung des Gesetzes, die Beweismittel, bei Zeugen mit Namen undAnschrift, die Festsetzung der Rechtsfolgen, den Hinweis, daß der <strong>Strafbefehl</strong>vollstreckbar wird, wenn nicht binnen 2 Wochen nach Zustellung Einsprucheingelegt wird.Wird der Beschuldigte mit Strafvorbehalt verwarnt oder wird gegen ihn ein Fahrverbotangeordnet, so ist er zugleich nach § 268 a Abs. 3 oder § 268 c S. 1 zu belehren 290 .<strong>Der</strong> <strong>Strafbefehl</strong>santrag braucht - wie auch eine Anklage be<strong>im</strong> Strafrichter- kein wesentlichesErgebnis der Ermittlungen zu enthalten 291 .2. Notwendiger Inhalt des <strong>Strafbefehl</strong>s <strong>im</strong> <strong>Steuerstrafrecht</strong>Fraglich ist, ob von diesen vorstehenden allgemeinen Anforderungen an den Inhalt eines<strong>Strafbefehl</strong>s, ein <strong>Strafbefehl</strong>, der eine Steuerstraftat zum Gegenstand hat, weitere besondereVoraussetzungen zu knüpfen sind.<strong>Der</strong> <strong>Strafbefehl</strong> wird systematisch wie die Anklageschrift aufgebaut, indem zuerst derabstrakte und dann der konkrete Anklagesatz dargestellt werden. <strong>Der</strong> Inhalt des abstraktenAnklagesatzes ergibt sich aus den objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmalen dereinschlägigen Norm.289 LR-Müller, § 408 RN 19.290 Rahn/Schaefer, S. 97.291 Rahn/Schaefer, S. 97.

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