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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

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Entgegen der Rechtsprechung des BGH kann auch bei einem geständigen, sachkundigenAngeklagten auf die Umgrenzungs- und Informationsfunktion des <strong>Strafbefehl</strong>s wegen dermöglichen Verletzung des Grundsatzes ne bis in idem nicht verzichtet werden. Das Risiko derDoppelbestrafung wegen der gleichen Tat steht nicht zur Disposition des Angeklagten.Die Akzeptanzfunktion hat andere Konsequenzen: Ihre Verletzung führt nicht zurRechtswidrigkeit des <strong>Strafbefehl</strong>s - ihre Verletzung führt zum Einspruch des Angeklagten.Denn die Akzeptanzfunktion wendet sich pr<strong>im</strong>är als Auftrag an die Strafverfolgungsbehördeals Verfasserin des <strong>Strafbefehl</strong>sentwurfs und besagt, daß nur ein ordentlicher, umfassenderAnklagesatz mit einer Begründung des Strafmaßes die Akzeptanz be<strong>im</strong> Angeklagtenhervorrufen kann, den <strong>Strafbefehl</strong> zu akzeptieren. <strong>Der</strong> Auftrag an die Strafverfolgungsbehördegeht dahin, daß ein ordentlicher, gut dargestellter und ausführlich begründeter<strong>Strafbefehl</strong>sentwurf gefertigt werden soll, damit der Angeklagte diesen <strong>Strafbefehl</strong> akzeptiertund die Hauptverhandlung vermieden werden kann. Denn da es Ziel des <strong>Strafbefehl</strong>sverfahrensist, daß der Angeklagte den <strong>Strafbefehl</strong> akzeptiert und somit keinen Einsprucheinlegt, muß der sorgfältige, opt<strong>im</strong>ale <strong>Strafbefehl</strong>santrag diese Akzeptanzfunktion leisten, d.h.überzeugen, d.h. Akzeptanz be<strong>im</strong> Angeklagten durch den schriftlichen <strong>Strafbefehl</strong> bewirken.5. Bei steuerlichen Schätzungen ist das <strong>Strafbefehl</strong>sverfahren in der typischen Form -bestehend aus einem 2- oder 3-seitigen <strong>Strafbefehl</strong> - nicht geeignet. Wegen derAkzeptanzfunktion sollte ein opt<strong>im</strong>aler <strong>Strafbefehl</strong> nicht nur eine Schätzungsmethode, sondernmindestens 2 Methoden mit den jeweiligen Rechenwegen umfassend darlegen und dasErgebnis in einer Art "Wesentliches Ergebnis der Ermittlungen" nachvollziehbar aufschlüsselnund begründen.Die Mehrarbeit bei der Strafverfolgungsbehörde be<strong>im</strong> <strong>Strafbefehl</strong>sentwurf wird dann i.d.R.durch das Ersparnis der Hauptverhandlung mehr als kompensiert. Das Gericht und auch dieStaatsanwaltschaft werden durch weniger Hauptverhandlungen bzw. Sitzungsdiensteentlastet.6. <strong>Der</strong> Grundsatz in dubio pro reo gilt auch <strong>im</strong> <strong>Steuerstrafrecht</strong>. Er wird insbesondere nichtdadurch eingeschränkt, daß der Angeklagte die Beweissituation schuldhaft verschlechtert hat,indem er z.B. keine Bücher oder diese zumindest nicht ordnungsgemäß geführt hat oder keineBelege gesammelt hat. Es gibt insoweit keine Beweislastumkehr zu Lasten desSteuerverkürzers; eine actio illicita zum Nachteil des Steuersünders existiert nicht.

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