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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

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überhaupt Steuerverkürzungen vorliegen und zum anderen in welcher Höhe diese demSteuerpflichtigen zur Last zu legen sind, da sich danach das Strafmaß richtet 363 .Entsprechend hat der BGH die Schätzungsmöglichkeiten wie folgt zusammengefaßt 364 :"Grundsätzlich ist die Schätzung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 162 AO auch <strong>im</strong>Steuerstrafverfahren zulässig. Welche Schätzmethode dem vorgegebenen Ziel, derWirklichkeit durch Wahrscheinlichkeitsüberlegungen möglichst nahe zu kommen, am bestengerecht wird, hat der Tatrichter selbst zu entscheiden. Er darf Schätzungen des Finanzamtesoder der Steuerfahndungsstellen nur übernehmen, wenn er sie überprüft hat und von ihrerRichtigkeit auch unter Berücksichtigung der vom Besteuerungsverfahren abweichenden strafrechtlichenVerfahrensgrundsätze (§ 162 StPO) überzeugt ist (...). Die Schätzung muß schonnach steuerrechtlichen Grundsätzen insgesamt in sich schlüssig sein; ihre Ergebnissemüssen darüber hinaus wirtschaftlich vernünftig und möglich sein (...). Ihre Grundlagenmüssen in den Urteilsgründen für das Revisionsgericht nachvollziehbar mitgeteilt werden. Dieauszugsweise Wiedergabe von Saldenlisten, die <strong>im</strong> Ermittlungsverfahren erstellt und in derHauptverhandlung von einem Angehörigen der Finanzbehörden als Zeugen erläutert wordensind, reicht dafür nicht aus." 365Während die Finanzverwaltung in Schätzungsfällen bei verbleibender Ungewißheit oftSicherheitszuschläge 366 vorn<strong>im</strong>mt, berücksichtigen die Strafverfolgungsbehörden undStrafgerichte oft Sicherheitsabschläge, um die Umkehr der Beweislast <strong>im</strong> Steuerstrafverfahrenzu berücksichtigen 367 . Solche Sicherheitsabschläge sind jedoch geradezu ein Beweis für dieUnsicherheit der Schätzungsmethoden: Sie belegen den Mangel <strong>im</strong> Hinblick auf dieerforderliche Gewißheit strafrechtlicher Feststellung der hinterzogenen Steuern 368 .grundsätzlich nicht auf die Ermittlungen und insbesondere Schätzungen der Betriebs- oder Fahndungsprüfung verlassen,sondern muß eigene Überlegungen anstellen (ebenso Bilsdorfer, DStZ 1982, 298, 299.). Samson meint, daß diese eigenenFeststellungen des Strafrichters unter dem zwingenden Grundsatz in dubio pro reo stehen müssen (F/G/S-Samson, § 370,RN 40; ebenso Stypmann, wistra 1983, 95). Die Schwierigkeit liegt allerdings in der Praxis darin, festzustellen ob derRichter die Zahlen der Fahndung kritisch überdacht hat oder einfach übernommen hat.363 Bilsdorfer, DStZ, 1982, 298 f., 299.364 BGH, Beschluß vom 04.02.1992, -5 StR 655/91-, abgedruckt in wistra 1992, 147.365 BGH, Beschluß vom 04.02.1992, -5 StR 655/91-, abgedruckt in wistra 1992, 147.366Die Zuschätzungen dienen nur der steuerlich zutreffenden Besteuerung, denn sie sollen vermeiden, daß derSteuerpflichtige, der seinen steuerlichen Pflichten nicht nachkam, einen steuerlich relevanten Vorteil hieraus durch eineggf. zu niedrige Schätzung ziehen kann, vgl. Tipke/Kruse, § 162 AO RN 6; BFH, BStBl. 1983 H, 618, 620; BFH, BStBl.1967 II, 349; BFH, BStBl. 1986 II, 226, 228.367 Streck, RN 799; <strong>Der</strong> Grund für die unterschiedliche Behandlung des gleichen Sachverhaltes <strong>im</strong> Steuerrecht und <strong>im</strong><strong>Steuerstrafrecht</strong> liegt darin, daß Steuerrecht und <strong>Steuerstrafrecht</strong> von verschiedenen Prinzipien beherrscht sind: Während<strong>im</strong> Steuerrecht das öffentliche Interesse auf Verwirklichung der Steueransprüche dem Individualinteresse auf Schutz vormateriell ungerechtfertigter Steuererhebung zumindest gleichwertig gegenübersteht, wird <strong>im</strong> Strafrecht das Interesse desBürgers vor ungerechtfertigten Eingriffen in seine persönliche Integrität grundsätzlich höher bewertet als dasStrafverfolgungsinteresse der Gemeinschaft, vgl. Bender, ZfZV 1964, 225 f., 227.368 Streck, RN 799.

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