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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

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wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen heranzuziehen, be<strong>im</strong> <strong>Strafbefehl</strong> nicht besteht: Eskann daher nicht in Betracht kommen, an den <strong>Strafbefehl</strong> geringere Anforderungen als an eineAnklageschrift zu stellen.Heilungsmöglichkeiten des aufgrund eines mangelhaften <strong>Strafbefehl</strong>santrages erlassenen<strong>Strafbefehl</strong>s bestehen daher nicht.Die Strafverfolgungsbehörde hat jedoch nach erfolgter Einstellung des unheilbar krankenVerfahrens durch Beschluß nach § 206 a außerhalb einer Hauptverhandlung oder durch Urteilnach § 260 Abs. 3 aufgrund Hauptverhandlung die Möglichkeit, einen neuen korrekten<strong>Strafbefehl</strong> zu entwerfen und zu beantragen, wenn die Verfolgbarkeit der Tat noch nichtverjährt ist.13. RechtshängigkeitIm Eröffnungsverfahren nach §§ 199 ff. prüft das Gericht, welche Verfahren aufgrund derAnklage durchgeführt und welche Verfahren zur Vermeidung unnötiger Hauptverfahren schonvorher beendet werden sollen. Mit der Eröffnung des Hauptverfahrens läßt das angerufeneGericht die Anklage durch Eröffnungsbeschluß zu, § 207. Damit ist nicht nur dasHauptverfahren eröffnet und der Verfahrensstoff best<strong>im</strong>mt, sondern auch die Rechtshängigkeiterzeugt 600 . Da es keinen Eröffnungsbeschluß <strong>im</strong> <strong>Strafbefehl</strong>sverfahren gibt, vielmehr <strong>im</strong>Einspruchsfall der <strong>Strafbefehl</strong> den Eröffnungsbeschluß ersetzt, entsteht auch erst mit <strong>Strafbefehl</strong>serlaßdurch den Richter die Rechtshängigkeit <strong>im</strong> <strong>Strafbefehl</strong>sverfahren.14. § 408 aDurch das Strafverfahrensänderungsgesetz 1987 wurde § 408 a eingefügt, der <strong>im</strong> geltendenRecht kein Vorbild hat 601 . Gemäß § 408 a kann nach Eröffnung des Hauptverfahrens dieStaatsanwaltschaft den Erlaß eines <strong>Strafbefehl</strong>s beantragen 602 . Sinn und Zweck des § 408 aist es, daß auch nach Eröffnung des Hauptverfahrens in geeigneten Fällen dassteckengebliebene Verfahren schnell und ohne großen Aufwand zum Abschluß gebracht600 Kleinknecht/Meyer-Goßner, vor § 199 RN 1; ders., Einl. 63, 64.601 Kirch, S. 42.602 Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 408 a RN 1.

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