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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

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Gemeinwesen bei einer auch betragsmäßig noch so hohen Steuerverkürzung keineswegsvergleichbar mit z.B. dem unerlaubten Betreiben kerntechnischer Anlagen nach § 327 StGB.Zudem ist Kirchhof entgegen zu halten, daß zwar faktisch der Steuerbescheid bzw. dasfinanzgerichtliche Urteil die letztendlich zu zahlende Steuer festsetzt, materiell-rechtlich jedochdie gesetzlichen Vorschriften über die Besteuerung maßgebend sind 544 . Daß demSteuerbescheid keine konstitutive Wirkung zukommt, folgt schon aus dem Grundsatz derGesetzmäßigkeit der Besteuerung, wonach die Finanzverwaltung an das Gesetz gebundenist, Art. 20 Abs. 3 GG.Interessanterweise ist in dem Vorläufer zu § 396 AO, dem § 433 RAO 1919, die Verpflichtungdes Strafrichters zur Aussetzung und eine Bindung an eine - eventuell einzuholende -Entscheidung des RFH normiert gewesen 545 . Nach einem Änderungsversuch <strong>im</strong> Jahre 1952,der die Umwandlung der Aussetzungspflicht in eine Ermessensentscheidung, aber dieBeibehaltung der Bindung an die Entscheidung des RFH vorsah, wurde auch 1965 an dieserBindung festgehalten. Allerdings wurde 1967 diese Bindung des Strafrichters an die Entscheidungdes BFH ersatzlos aufgehoben 546 . Im Bericht des Finanzausschusses heißt es hierzu:"Die Ausschüsse waren der Meinung, daß die Bindung der Strafgerichte an Urteile desBundesfinanzhofes nicht zu vertreten sei, da es auch sonst keine entsprechendenVorschriften über die Bindung der Strafgerichte an Urteile anderer Gerichte gebe" 547 .Kirchhof will zwar nicht eine Bindung an Urteile, sondern an Verwaltungsakte. Dies ist jedochin sich schon nicht konsequent, da die Verwaltungsakte durch verwaltungsgerichtliche Urteilemodifiziert werden können. Daher muß nach den Gedanken Kirchhofs es <strong>im</strong>mer nur auf denBescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung in der Form des finanzgerichtlichen Urteilsankommen. Damit aber steht die Konzeption Kirchhofs dem Willen des Gesetzgebers diametralgegenüber.Klein weist zutreffend darauf hin, daß die Auffassung Kirchhofs auch gegen den Grundsatzder freien Beweiswürdigung nach § 261 verstößt. Während <strong>im</strong> Umweltstrafrecht eineVerwaltungsakzessorietät ausdrücklich normiert ist, fehlt eine entsprechende Regelung beiden Blankettnormen des <strong>Steuerstrafrecht</strong>s. Damit würde Kirchhof einerseits eine unzulässige544 Rössler, NJW 1986, 972, 973; Krieger, S. 12 ff.; ders., wistra 1987, 195, 196; Klein, S. 30.545 Klein, S. 30.546 Klein, S. 30.

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