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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

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§ 261 StPO ist letztlich auch ein Orientierungsrahmen für die Ermittlungsbehörden. Diesbedeutet, sie müssen <strong>im</strong> Sinne einer faktischen Notwendigkeit, nicht einer gesetzlichenVerpflichtung entspringend, - von der Hürde des Eröffnungsbeschlusses (Grundlage für diesenbilden <strong>im</strong> Rahmen der Anklage die gesamten vorangegangenen Ermittlungen, nicht bloß dieAnklagesehrift) einmal abgesehen -, die Ermittlungsergebnisse so vorlegen, - vorausgesetzt,der Steuerpflichtige ist nach ihren Ermittlungen einer Steuerstraftat hinreichend verdächtig, §203 StPO - daß das Gericht aufgrund der Hauptverhandlung zur vollen Überzeugung von derobjektiven und subjektiven Verwirklichung des Steuerdeliktes durch den Angeklagten kommenkann 472 .Nach der Unschuldsvermutung, Axt 6 MRK, und des Untersuchungsgrundsatzes tiegt die"Beweislast" bei der Steuerbehörde 473 . “Beweislast” in diesem Sinne bedeutet insoweit eineWahrheitserforschungspflicht 474 .Auch gesetzliche Beweisvermutungen oder widerlegbare Beweisregeln bürden demBeschuldigten keine Beweislast auf und schränken auch die freie Beweiswürdigung nicht ein.Sie stellen nur das Beweisthema sowie den Beziehungspunkt für die Beweiswürdigung 475 .Zum Beispiel gestattet und verpflichtet die Beweisvermutung des § 69 Abs. 2 StGB - die Frageder Eignung, Kraftfahrzeuge zu führen - abweichend von der gesetzlichen Regelung zubeurteilen, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen 476 .1. Prüfung des <strong>Strafbefehl</strong>santrages durch den RichterDie Staatsanwaltschaft richtet den Antrag auf Erlaß eines <strong>Strafbefehl</strong>s an denStrafrichter 477 des angerufenen Gerichts 478 .Die Entscheidung über den Erlaß des <strong>Strafbefehl</strong>s ergeht außerhalb einer Hauptverhandlung.Daher wirken, soweit das Schöffengericht angerufen ist, die Schöffen bei der Entscheidung,471 Teske, S. 142.472 Teske, S. 142.473 Kleinknecht/Meyer-Goßner, 261 RN 23; Teske, S. 142.474 LR-Schäfer, Einl., Kap. 13 RN 45; Teske, S. 143.475 Teske, S. 143.476 Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 261 RN 23; LR-Schäfer, Einl., Kap. 13 RN 45; Teske, S. 143.477 Es ist streitig, ob nur der Strafrichter oder auch das Schöffengericht durch den Vorsitzenden für den Erlaß des <strong>Strafbefehl</strong>szuständig ist. M.E. ist ausschließlich der Strafrichter zuständig, vgl. oben, Seite 32 ff., 47 ff..478 Nr. 175 V RiStBV.

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