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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

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Zusammenspiel von § 24 Abs. 2 GVG und § 25 GVG: das Amtsgericht hat einen Strafbannvon bis zu 4 Jahren, § 25 Abs. 2 GVG. <strong>Der</strong> Einzelrichter ist jedoch nach § 25 Nr. 2 GVG nurdann zuständig, wenn eine höhere Freiheitsstrafe als 2 Jahre nicht zu erwarten ist. Damitverbleiben für die sachliche Zuständigkeit des Schöffengerichts nur die Fälle, in denenzwischen 2 und 4 Jahre Haft prognostiziert werden. Insoweit hat die St aatsanwaltschaftauch keinen Ermessensspielraum und erst recht kein echtes Wahlrecht, sondern sie mußentsprechend der gerichtlich nachprüfbaren Progno se entweder be<strong>im</strong> Einzelrichter oderbe<strong>im</strong> Schöffengericht Anklage erheben, ansonsten sie willkürlich dem Angeklagten seinengesetzlichen Richter entziehen könnte, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Für die<strong>Strafbefehl</strong>sverfahren folgt daraus, daß das Schöffengericht nur für <strong>Strafbefehl</strong>e mit einer zuerwartenden Rechtsfolge von 2 bis 4 Jahren Freiheitsstrafe sachlich zuständig wäre. Wäreeine solche Rechtsfolge zu erwarten, wäre der <strong>Strafbefehl</strong> nicht zulässig, da dort nur gegenüberdem verteidigten Angeklagten höchstens 1 Jahr Freiheitsstrafe mit Bewährungverhängt werden darf, § 407 Abs. 2 Satz 2. § 25 GVG spricht nicht von Fällen mindererSchwere oder minderen Umfangs. Diese Auslegung, daß minder schwere Fälle an dasrangniedere Gericht gehören, stammt von der Abgrenzung der sachlichen Zuständigkeitzwischen Landgericht und Amtsgericht nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG 1090 . Da die Zuständigkeitzwischen Amtsgericht und Schöffengericht sich jedoch nicht nach § 24 Abs. 1 GVG undinsbesondere nicht nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG richtet, sondern sich aus dem Wechselspielvon §§ 24, 25 GVG ergibt, kann § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG und die Auslegung hierzu nichttaugliche Abgrenzungsgrundlage für die Zuständigkeit des Einzelrichters und desSchöffengerichts sein. Bei der Zuständigkeitsprüfung ist also nach § 24 GVG die Zuständigkeitzwischen Landgericht und Amtsgericht vorzunehmen, danach über § 25 GVG die AbgrenzungEinzelrichter und Schöffengericht. Ist das Amtsgericht nach § 24 GVG zuständig, nicht jedochder Einzelrichter nach § 25 GVG, dann ist das Schöffengericht zuständig.Das Rechtspflegeentlastungsgesetz (RPflEntIG) vom 11.01.1993 1091 wollte u.a. dieVerlagerung von ranghöheren Gerichten auf rangniedere, also auch vom Schöffengericht aufden Einzelrichter bewirken. Die Alleinzuständigkeit der Einzelrichter für <strong>Strafbefehl</strong>e ist eineKonsequenz daraus.Überdies ist eine (verfassungskonforme) Auslegung <strong>im</strong>mer nur dann möglich, wenn derWortlaut nicht eindeutig ist, er also eine Interpretation überhaupt zuläßt. § 25 GVG ist jedoch1089 Hohendorf, wistra 94, 294, 295; ders., NStZ 1988, 390; Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 25 GVG RN 6.1090 Vgl. hierzu Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 24 GVG RN 6.1091 BGBl. 1993 I, 50.

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