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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

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Denn der Strafmilderungsgrund der überlangen Verfahrensdauer beginnt m.E. nichtschematisch bei einer über 10-jährigen Verfahrensdauer, sondern verdichtet sich <strong>im</strong> Laufe derJahre erst zu einem Strafmilderungsgrund und kann dann, bei mehr als 10-jährigerVerfahrensdauer, zu einem von Amts wegen zu beachtenden Verfahrenshindernis bzw.Einstellungsverflichtung nach § 153 führen. Dies bedeutet aber, daß bei etwa 5 bis 7 JahrenVerfahrensdauer m.E. gerade in Steuerfahndungsverfahren, die häufig nicht nur einen,sondern zwei Fahndungsbesuche beinhalten, die Belastungen durch die Intensität derErmittlungen als auch durch die Dauer der Ermittlungen sich zu einem Strafmilderungsgrundwegen der überlangen Verfahrensdauer verdichten. Dieser Strafmilderungsgrund n<strong>im</strong>mt m.E.mit steigenden Belastungen und/oder eigender Dauer des Verfahrens stetig zu, bis er zumEinstellungsgrund erstarkt.3. Strafmilderungsgrund tatsächliche Verständigung?Die Schuld des Täters wird durch das Maß des Vorwurfs, das dem Täter wegen seinerHandlung zu machen ist, best<strong>im</strong>mt 814 . Dabei darf der Begriff "Tat” nicht nur <strong>im</strong> Sinn des § 264gesehen werden, also nicht nur in der Erfüllung eines best<strong>im</strong>mten Tatbestandes durch denTäter 815 . Mit zu berücksichtigen sind auch die Umstände, die der tatbestandsmäßigenHandlung vorausgehen oder ihr folgen, sofern sie in Beziehung zum tatrelevantenTäterverhalten stehen 816 .Eich 817 untersucht insoweit, ob eine tatsächliche Verständigung ein Strafzumessungsfaktor <strong>im</strong>Sinn des § 46 Abs. 2 StGB ist. Er überprüft, ob der Abschluß einer tatsächlichenVerständigung <strong>im</strong> Besteuerungsverfahren als Bemühen ausgelegt werden könnte, den durchdie Verwirklichung des Steuerstraftatbestandes herbeigeführten Schadenwiedergutzumachen 818 .Eich legt zu Recht dar, daß eine tatsächliche Verständigung ebensowenig ein Geständnis ist,wie sie auch nicht als Bemühen des Steuerpflichtigen zur Schadenswiedergutmachunggewertet werden kann 819 . Die tatsächliche Verständigung ist ein Vergleich, eine814 BGH StV 1983, 332; <strong>Dr</strong>eher/Tröndle, § 46 RN 4; Eich, S. 89; Schmidt-Hieber, S. 78.815 Eich, S. 89.816 <strong>Dr</strong>eher/Tröndle, § 46 RN 24 ff., BGHSt 5, 132; BGH MDR 1972,196.817 Eich, S. 89 f.818 Eich, S. 89 f.819 Eich, S. 89 f., 90.

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