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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

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<strong>Der</strong> bloße Versuch einer tatsächlichen Verständigung (Ausgleichsbemühung) darf aber nichtvon vornherein weniger strafmildernd gewichtet werden, als der erfolgreiche Abschluß einertatsächlichen Verständigung (Nachtatverhalten).Die tatsächliche Verständigung kann auch allein auf Seiten des Steuergläubigers scheitern.Dies darf dem Steuerpflichtigen aber nicht angelastet werden. Es ist also jeweils beiAusgleichsbemühungen sorgsam zu prüfen, ob seitens des Steuerpflichtigen ernsthaft einetatsächliche Verständigung gewollt war, so daß bejahendenfalls eine Strafmilderung zugewähren ist.Jedenfalls dürften in derartigen Fällen einige - nicht bloß klauselhafte - Formulierungen zudiesen Strafmilderungsgründen in einem Urteil zu erwarten sein, wenn es revisionsfestgeschrieben sein soll.V. Exkurs:Bindung des Strafrichters und der Strafverfolgungsorgane an eine tatsächlicheVerständigung <strong>im</strong> SteuerverfahrenDie Strafrichter und Strafverfolgungsorgane sind frei von jeder Bindung an Behörden,namentlich Finanzbehörden, und andere Gerichte, namentlich Finanzgerichte 827 : DieEntscheidungen der Veranlagungsstelle und der Strafsachenstelle müssen alsEntscheidungen derselben Behörde auch einheitlich sein, denn die Finanzbehörde tritt nachAußen nur als Gesamtes auf. Klein hält dem zu Recht entgegen, daß die BuStra dieselbenRechte und Pflichten wie die Staatsanwaltaft hat, die ihrerseits wiederum - wie der Strafrichter- dazu verpflichtet ist, materielle Wahrheit zu erforschen. Daraus folgert Klein, daß die BuStraebenfalls frei von jeder Bindung an die Veranlagungsstelle entscheiden kann 828 . Jeder Richterist nur dem Recht und Gesetz unterworfen 829 und grundsätzlich an Präjudizien weder deseinen noch des anderen Rechtsbereichs gebunden 830 , insbesondere dann nicht, wenn es sich827 BGH NJW 1982, 1237; F/G/S-Gast, § 396 AO RN 5; Hübschmann/Hepp/Spitaler-Hübner, 396 AO RN 11; Kohlmann,§ 396 RN 43 u. 57; Reiß, StuW 1986, 68, 70; Eich, S. 54. A.A. ist Kohlmann/Gast De Haan, Strafverfolgung, S. 187, 193ff..828 Klein, S. 27; Eich, S. 54.829 Art. 20 Abs. 3, Art. 97 Abs. 1 GG, § 1 GVG, § 25 DRiG.830 Vgl. § 358 Abs. 1, § 121 Abs. 2 GVG.

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