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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

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Trotz dieser Unwägbarkeiten erscheint der <strong>Strafbefehl</strong> als ein unersetzliches Mittel, dieMassenverfahren abwickeln zu können, um die Funktionsfähigkeit der Strafgerichte für dieschweren oder besonders gelagerten Fälle aufrecht zu erhalten. Gleichwohl muß auch ein Aktder Selbstunterwerfung <strong>im</strong> schriftlichen Verfahren, wie das <strong>Strafbefehl</strong>sverfahren auchgenannt wird 16 , die rechtsstaatlich unverzichtbaren Anforderungen erfüllen, wie dienachfolgende Arbeit darlegt.Einen speziellen <strong>Strafbefehl</strong> für das Steuerstrafverfahren - wie vielleicht der Titel der Arbeitvermuten läßt -, gibt es nicht. Das "allgemeine" <strong>Strafbefehl</strong>sverfahren erfährt jedoch eineganze Reihe von Besonderheiten, wenn der Gegenstand des Vorwurfs eine Steuerstraftat ist.Diese Besonderheiten des <strong>Strafbefehl</strong>s <strong>im</strong> <strong>Steuerstrafrecht</strong> will die Arbeit beleuchten, so daßnachfolgend einerseits das „allgemeine“ <strong>Strafbefehl</strong>sverfahren -dem erfreulicherweise durchdas StVÄG 1987 einige sehr streitig diskutierte Probleme genommen wurden 17 - dargestelltwird, andererseits auf die heute noch aktuellen Probleme des <strong>Strafbefehl</strong>sverfahrens <strong>im</strong><strong>Steuerstrafrecht</strong> vertieft eingegangen wird und die Besonderheiten wie z. B. die Zuständigkeitder Finanzbehörde (Bußgeld- und Strafsachenstelle, kurz: BuStra) dargestellt werden.Schließlich sollen einige Aspekte und Erfahrungen aus Verteidigersicht, aus der Tätigkeit desVerfassers als Rechtsanwalt, an den geeigneten Stellen einfließen. Diese mögen alsAnregung verstanden werden, Allgemeingültigkeit können sie naturgemäß nichtbeanspruchen, denn das Vorgehen des Verteidigers muß einzelfallbezogen sein.1617KK-Müller, vor § 407 RN 2.Z. B. ist die Frage der eingeschränkten Rechtskraft durch § 410 111 dahingehend gelöst worden, daß derStrafklageverbrauch be<strong>im</strong> <strong>Strafbefehl</strong> ebenso eintritt, wie nach einem richterlichen Urteil, indem der rechtskräftige<strong>Strafbefehl</strong> einem rechtskräftigen Urteil gleichgestellt wurde. Vgl. hierzu umfassend Kirch, 1 ff., 57 ff., 65 f.. Damitwurde durch das StVÄG 1987 dem rund 100 Jahre andauernden dogmatischen Streit über die Rechtskraftwirkungen des<strong>Strafbefehl</strong>s der Boden entzogen (vgl. Kirch, S. 57). Besonderheiten bestehen heute insoweit nur noch bei den erweitertenWiederaufnahmemöglichkeiten nach § 373 a gegenüber dem rechtskräftigen Urteil.

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