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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

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Darüber hinaus bestehen in der Strafprozeßordnung mehrere Beweisregelungen, z.B. in den§§ 58, 59, 68, 69. Aus diesen Beweisregelungen ergeben sich Leitlinien, wie der Richter beider Gewinnung des Beweises formal vorzugehen hat 565 .Dagegen trägt <strong>im</strong> Steuerrecht bei steuerbegründenden oder steuererhöhenden Umständendie Finanzbehörde die Feststellungslast, während bei steuermindernden odersteuerbeseitigenden Umständen der Steuerpflichtige die Beweislast trägt 566 .Während also <strong>im</strong> Steuerrecht steuermindernde Umstände, die nicht völlig aufzuklären sind,aufgrund der Feststellungslast zu Lasten des Steuerpflichtigen gehen, gilt dies wegen desGrundsatzes in dubio pro reo so nicht zwingend <strong>im</strong> Strafrecht. Zwar kann der Strafrichterdavon überzeugt sein, daß die steuermindernden Umstände, wie sie der Steuerpflichtigeursprünglich <strong>im</strong> Veranlagungsverfahren vorgetragen hatte und deswegen einSteuerstrafverfahren später eingeleitet wurde, tatsächlich nicht vorgelegen haben. Dann mußer aber zu seiner vollen Überzeugung nach § 261 davon ausgehen, daß die steuerminderndenUmstände damals nicht vorlagen. Bleiben vernünftige Zweifel, ob diese steuerminderndenUmstände vorlagen oder nicht, so muß der Richter insoweit freisprechen. Steuerrechtlichhingegen würden bei gleichgelagerten Zweifeln die umstrittenen steuermindernden Umständenicht anerkannt werden können, wegen der insoweit anders gelagerten Feststellungslast.Dies zeigt, daß aufgrund der unterschiedlichen Beweislast, die <strong>im</strong> <strong>Steuerstrafrecht</strong> und <strong>im</strong>Steuerrecht gilt, jeweils unterschiedliche Ergebnisse entstehen können.7. Allgemeines ZwischenverfahrenIm Zwischenverfahren (Eröffnungsverfahren) nach §§ 199 ff. prüft das Gericht, welcheVerfahren aufgrund der Anklage durchgeführt werden sollen und welche Verfahren zurVermeidung unnötiger Hauptverfahren schon vorher beendet werden sollen. Mit derZulassung der Anklage, § 207, ist das Hauptverfahren eröffnet und der Verfahrensstoffbest<strong>im</strong>mt sowie die Rechtshängigkeit erzeugt 567 .565 Kohlmann, § 185 RN 199.566 Kruse, S. 329, 330.567 Kleinknecht/Meyer-Goßner, vor § 199 RN 1; ders., Einl. 63, 64.

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