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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

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Sachaufklärung zu erwarten ist, deren Ergebnis seine vorläufige Überzeugung von einembest<strong>im</strong>mten Sachverhalt wieder revidieren kann 936 .Die Amtsaufklärungspflicht bedeutet jedoch nicht, daß die Wahrheitserforschung um jedenPreis nun zu betreiben ist 937 . Dem stehen rechtsstaatliche Grundsätze, die Prozeßökonomieund Beweisverbote entgegen 938 , und Beweiserhebungsverbote, wie dasAussageverweigerungsrecht und die Zeugnisverweigerungsrechte.Rönnau schreibt zutreffend, daß die materielle Wahrheit doch nicht ans Tageslicht zu fordernist, sondern nur eine prozessuale Wahrheit herausgearbeitet werden kann die mehr oderweniger der materiellen Wahrheit nahe kommt 939 . Rönnau weist dann zutreffend darauf hin,daß in den Fällen, in denen eine Entscheidung durch das Gericht ergehe, die Gefahr einesFehlurteils aufgrund dieser lediglich zu Tage geförderten prozessualen Wahrheit weitausgrößer ist, als wenn alle Beteiligten bei der Entscheidungsfindung mitwirkten 940 . NachAuffassung von Rönnau ist der Konsens der bessere Garant für Gerechtigkeit, da diematerielle Wahrheit eine Ch<strong>im</strong>äre sei und darauf gestützte Strafen demnach nur mehr oderminder Verdachtsstrafen seien 941 .Rönnau verwirft jedoch sodann gleich wieder seine These, indem er bezweifelt, daß in denKonsensfällen tatsächlich die bessere Grundlage für eine gerechte Entscheidung liegt, da derAngeklagte nicht auf der Suche nach einer schuldangemessenen Strafe, sondern nach dermildestmöglichen Strafe ist und möglicherweise die anderen Verfahrensbeteiligten ausBequemlichkeit, wie z.B. Arbeitsersparnisgründen etc. einwilligen würden 942 .Weiter meint Rönnau, daß der Grundsatz "volenti non fit iniuria" hier nicht uneingeschränktgelten würde, da beispielsweise das Vorteilsgeständnis "Geständnis gegen Strafmilderung" 943eines Unschuldigen die häufigste Ursache für Fehlentscheidungen darstellen würde 944 .936 LR-Gollwitzer, § 244 RN 45 mit weiteren Nachweisen; Rönnau, S. 42.937 BGHSt 14, 358, 365; 31, 304, 309.938 KK-Pfeifer, Einl. RN 7; LR Gollwitzer, § 244 RN 43; Schlüchter, RN 496; Wenner, Aufklärungspflicht, S. 42 ff..939 Rönnau, S. 143; Bohde, DRiZ 1988, 281, 285.940 Rönnau, S. 143.941 Galandi, NStZ 1987, 420; ders., StV 1987, 290; ähnlich Cramer, Festschrift für Rebmann 1989, 145, 148; Rönnau, S. 143.942 Rönnau, S. 143.943 In diesem Sinn: Zierl, AnwBl. 1985, 505: <strong>Der</strong> Vergleich <strong>im</strong> Strafverfahren - Oder "Tausche Geständnis gegenBewährung".944 Peters, Fehlerquellen, Bd. 2, S. 25, 26; Bender/Röder/Nack, Tatsachenfeststellung, RN 782; Rönnau, S. 144.

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