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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

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in der Verhandlung erst Gegenargumente gegen die Strafbarkeit des Angeklagten austatsächlicher oder rechtlicher Sicht vorzutragen. Das Vorbringen der Verteidigungsargumenteerst in der Hauptverhandlung hat dann allenfalls eine Verlängerung des Prozesses zur FoIge,indem das Gericht eventuelle sachliche steuerrechtliche Argumente auf ihre Stichhaltigkeit hinüberprüft.Die frühzeitige Äußerung von rechtlichen oder tatsächlichen Bedenken gegen das Verfahreninsgesamt hat zur Folge, daß der <strong>Strafbefehl</strong> in der Regel nicht beantragt wird, wenn nichteine Absprache über Strafmaß und über die Erledigung <strong>im</strong> <strong>Strafbefehl</strong>sverfahren erfolgte.Zwar gibt es <strong>im</strong>mer wieder einige Beschuldigte, die die Hauptverhandlung scheuen, so daß ansich das <strong>Strafbefehl</strong>sverfahren für sie zur Erledigung der Strafsache das ideale Mittel wäre.Für diese Mandanten gibt es jedoch - worauf nan bei der Beratung und der Erarbeitung derVerteidigungsstrategie hinweisen nuß - kein Patentrezept. Denn der Beschuldigte, der sichgegen die Höhe der angeblichen Steuerhinterziehung wehren möchte, muß wegen derbestehenden Strafmaßtabellen sich steuerlich wie auch steuerstrafrechtlich gegen die ihm zurLast gelegte Höhe der Verkürzung wehren. Dann muß er aber spätestens <strong>im</strong><strong>Strafbefehl</strong>sverfahren Einspruch einlegen, um so in der Hauptverhandlung seine Begründungvortragen zu können. Damit aber ist er mitten in der für ihn unliebsamen Hauptverhandlung.Die Hauptverhandlung um jeden Preis zu vermeiden, bedeutet dann ggf. eine zu hohe Strafeakzeptieren zu müssen. In derartigen Fällen hilft nur der abgesprochene <strong>Strafbefehl</strong>.d) Ladung des Angeklagten nach § 408 Abs. 3 Satz 3Beraumt der Richter nach § 408 Abs. 3 Satz 2 Hauptverhandlung an, so hat er dennochkeinen förmlichen Eröffnungsbeschluß zu erlassen, obwohl er auch keinen <strong>Strafbefehl</strong>erläßt 634 . Müller ist zuzust<strong>im</strong>men, der diese Regelung für wenig überzeugend hält, da derRichter sich auf den <strong>Strafbefehl</strong>santrag hin ohnehin zunächst mit den Voraussetzungen derEröffnung des Verfahrens auseinander zu setzen hat. Müller meint insoweit, daß, wenn derRichter den <strong>Strafbefehl</strong>santrag zwar nicht ablehnt dennoch aber das <strong>Strafbefehl</strong>sverfahrennicht weiterbetreibt, sondern vielmehr in das Regelverfahren überleitet, es nicht einzusehen634 OLG Bremen, OLGSt, § 408, RN 1; LR-Gössel, § 408 RN 45; Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 408 RN 14; KMR-Müller, §408 RN 26; Müller, S. 75; Roxin, S. 417; Schlüchter, S. 876; Schorn, S. 50; Thumar, S. 56.

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