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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

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2. Bindung des Richters an den Antrag der Staatsanwaltschaft<strong>Der</strong> zuständige Richter prüft den Antrag auf Erlaß eines <strong>Strafbefehl</strong>s. Hat er keine Bedenkengegen die Schlüssigkeit des Tatvorwurfs und hält er das Strafmaß für angemessen, erläßt erden beantragten <strong>Strafbefehl</strong> antragsgemäß 512 .Will der Richter den beantragten <strong>Strafbefehl</strong> nicht antragsgemäß erlassen, so wird er seineabweichende Beurteilung - etwa hinsichtlich des Strafmaßes - der Finanzbehörde bzw. derStaatsanwaltschaft mitteilen, § 408 Abs. 2 513 . <strong>Der</strong> Antragsteller, also die BuStra oder dieStaatsanwaltschaft, kann dann den Antrag zurücknehmen 514 .<strong>Der</strong> Richter kann aber auch, wenn ihm die Sache zur Behandlung <strong>im</strong> <strong>Strafbefehl</strong>sverfahrenungeeignet erscheint, sofort einen Termin zur Hauptverhandlung best<strong>im</strong>men 515 . Damit ist dieselbständige Ermittlungsbefugnis der Finanzbehörde beendet und die Finanzbehörde auf ihreMitwirkungsrechte nach § 407 AO beschränkt 516 .Lehnt der Richter den Erlaß des <strong>Strafbefehl</strong>s ab, so steht dem Antragsteller, also entweder derBuStra oder der Staatsanwaltschaft hiergegen die sofortige Beschwerde nach § 210 Abs. 2StPO zu 517 .<strong>Der</strong> Richter ist also an den <strong>Strafbefehl</strong>santrag gebunden. Er kann nicht von dem beantragtenStrafmaß oder dem Tatvorwurf abweichen und einen <strong>Strafbefehl</strong> anderen Inhalts erlassen.Insbesondere kann er nicht mehr oder weniger als die beantragten Tagessatzzahlenfestsetzen. Dem Richter verbleibt lediglich der Nichterlaß des <strong>Strafbefehl</strong>s oder dieAnberaumung eines Hauptverhandlungstermins, wenn er der rechtlichen Würdigung oder dembeantragten Strafmaß der BuStra oder der Staatsanwaltschaft nicht folgt.511 vgl. unten, Seite 163 ff., 165.512 F/G/S-Joecks § 400 RN 22.513 F/G/S-Joecks, § 400 RN 23; Lohmeyer, S. 102.514 F/G/S-Joecks, § 400 RN 23; Hübschmann/Hepp/Spitaler-Hübner, RN 2 zu § 435 1967.515 F/G/S-Joecks, § 400 RN 23.516 F/G/S-Joecks, § 400 RN 23.517 F/G/S-Joecks, § 400 RN 24.

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