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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

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werden konnte, das Gericht auf Antrag des Finanzamtes die Strafe in Freiheitsstrafeumwandeln, § 470 Abs. 1, Satz 1 RAO.Das bei der Unterwerfung anzuwendende Verfahren war durch die Verordnung vom01.11.1921 geregelt 64 . Ohne Beachtung der Mußvorschriften der §§ 2 I, II, 3 I, II, IV und beiBeschuldigten unter 18 Jahren auch des § 4 RAO, lag eine wirksame Unterwerfung nichtvor 65 .§ 2 der Verordnung vom 01.11.1921 lautete:"Eine Unterwerfung liegt nur dann vor, wenn der Beschuldigte persönlich oder durcheinen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Beauftragten die Zuwiderhandlung voreinem Beamten des Finanzamts (Hauptzollamts) oder einer Hilfsstelle vorbehaltloseinräumt, sich der festzusetzenden Strafe unterwirft und auf Erlaß einesStrafbescheides verzichtet. Die Vorschriften des § 44 Satz 2 bis 4 derReichsabgabenordnung finden Anwendung.Die Unterwerfung wird mit Genehmigung der Straffestsetzung durch den Vorsteher desFinanzamtes (Hauptzollamts), seinen Vertreter oder einen mit der Genehmigung derStraffestsetzungen allgemein beauftragten Beamten wirksam; die Genehmigung kannnur innerhalb dreier Monate erteilt werden. Bis zum Ablauf dieser Frist ist derBeschuldigte an die Unterwerfungserklärung gebunden; die Bindung erlischt, wenn diezur Genehmigung berufene Stelle die Genehmigung vorher versagt.Die Versagung der Genehmigung soll dem Beschuldigten verkündet oder schriftlichmitgeteilt werden. Die Vorschriften des § 449 Absatz 2, 3 der Reichsabgabenordnunggelten für die Versagung der Genehmigung entsprechend; die Zustellung kann durchschriftliche Mitteilung ersetzt werden. Die Oberfinanzdirektion kann sich dieGenehmigung allgemein oder für besondere Fälle vorbehalten."§ 3 der Verordnung vom 0 1. 11. 1921 lautete:63 Kühn, § 445 Anm. 1.64 RGBl. 1921, I,1328.65 Kühn, § 445 Anm. 2.

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