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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

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Damit die Strafverfolgungsbehörde aber <strong>im</strong> Falle der Abänderung der Rechtsfolge oder derHöhe der Strafe durch den Richter auch noch mitsprechen könnte, müßte sie noch einmalgehört werden. Sie müßte dann -ähnlich wie in dem bis 1977 in der AO geltendenUnterwerfungsverfahren- den so abgeändert erlassenen <strong>Strafbefehl</strong> genehmigen. Oder manmüßte der Staatsanwaltschaft ein ähnliches Einspruchsrecht wie dem Angeklagten geben 239 .Abgesehen von den rechtsstaatlichen Bedenken, die zu Tage treten, wenn Richter undAnkläger personenidentisch sind -dies wäre der Fall wenn der Richter die Strafe einseitigbest<strong>im</strong>men bzw. abändern dürfte nach Aktenlage-, wäre dies sicher durch ein AnhörungsoderVetorecht der Strafverfolgungsbehörde ein umständliches Verfahren. Denn würde mannun der Staatsanwaltschaft wie dem Angeklagten ein Einspruchsrecht geben (oder erstereneine Genehmigungsvorbehalt), dann wäre zu befürchten, daß doch dann gerade ein Großteilder Verfahren, in denen der Richter von dem beantragten Strafmaß abgewichen ist, wieder indie normalen Hauptverfahren aufgrund zu erwartender Einsprüche bzw. Nichterteilung derGenehmigungen durch die Staatsanwaltschaften einmünden würden. Dann wäre aber derdurch die <strong>Strafbefehl</strong>e erwünschte Beschleunigungs- und Vereinfachungsprozeß verloren,wenn nicht sogar eine Verfahrensverlängerung erzeugt 240 .Die heutige Praxis ist hier einfacher und verfahrensökonomischer, indem nämlich entwederein <strong>Strafbefehl</strong> wie beantragt erlassen wird oder aber nicht erlassen wird, so daß letzterenfallsder Beschuldigte von dem <strong>Strafbefehl</strong>santrag zunächst keine Kenntnis erlangt. Dann wirdzwischen Staatsanwaltschaft und Richter Einigkeit hergestellt. Andernfalls kann der Richterauch nach § 408 Abs. 3 Satz 2, 3. Alt. die Hauptverhandlung anberaumen, wenn er eineandere Rechtsfolge oder ein anderes Strafmaß verhängen will und dieStrafverfolgungsbehörde auf ihren Strafmaßvorstellungen beharrt.a) Allgemein nach § 200 zu beachtende ErfordernisseMit der Anklageschrift wendet sich die Staatsanwaltschaft an das angerufene Gericht mit demAntrag, die Eröffnung des Hauptverfahrens zu beschließen, § 199 Abs. 2. Die Angabe desGerichts, vor dem die Hauptverhandlung stattfinden soll, wird üblicherweise mit dem Antragnach § 199 Abs. 2 verbunden, so daß üblicherweise beantragt wird, das Hauptverfahren zueröffnen und die Anklage zur Hauptverhandlung vor dem Amts-/Landgericht XY zuzulassen 241 .238 vgl. oben, Seite 18.239 So eine Begründung des Regierungsentwurfs zum StVÄG 1987, BT-DR 10/1313, S. 14; Meurer, JuS 1987, 882 ff., 883.240 ebenso Meurer, JuS 1987, 882 ff., 883.241 Schäfer, S. 180 ff., 180,187.

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