10.07.2015 Aufrufe

Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN
  • Keine Tags gefunden...

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Entscheidungsalternativen, die dem Amtsrichter originär zusteht und dessen Entscheidungihm nicht durch ein Rechtsmittelgericht vorgegeben werden kann. Denn auch zu dieser Fragehat der Amtsrichter mit der Ablehnung des Erlasses des <strong>Strafbefehl</strong>santrages noch bislangkeine Stellung bezogen. Daher muß die Beschwerdeentscheidung sich allein mit derAufhebung des vom Strafrichter bzw. vorsitzenden Richter des Schöffengerichtes erlassenenAblehnungsbeschlusses sowie auf die Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht beschränken1096 .II. Einspruch des Beschuldigten<strong>Der</strong> Einspruch des Beschuldigten gegen den erlassenen <strong>Strafbefehl</strong> nach § 411 versetzt dasVerfahren wieder in das Regelverfahren. Dies bedeutet, daß von Amts wegen nunmehr ohneweitere Mitwirkung des Angeklagten und ohne weitere Anträge der StaatsanwaltschaftHauptverhandlungstermin anzuberaumen ist.Da das angerufene Gericht den Angeklagten <strong>im</strong> <strong>Strafbefehl</strong>sverfahren nicht hören muß, § 407Abs. 3, gewährt das Recht der Einspruchseinlegung dem Angeklagten neben der <strong>im</strong>Ermittlungsverfahren nach § 173 a bestehenden Anhörungsmöglichkeit nunmehr wieder dieerste Chance, seinen Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG 1097 sowie aufAburteilung <strong>im</strong> Rahmen einer mündlichen Hauptverhandlung gemäß Art. 6 Abs. 1 MRK 1098 zusichern. <strong>Der</strong> Einspruch des Beschuldigten zielt jedoch weniger auf die Wiedererlangung desrechtlichen Gehörs bzw. auf die Aburteilung in einer mündlichen Hauptverhandlung, sondernvielmehr auf die Beseitigung der urteilsersetzenden Wirkung des <strong>Strafbefehl</strong>s. Weniger richtetsich der Einspruch gegen die Art und Weise des Verfahrens. Hiermit wäre der Angeklagtevielleicht sogar gerne einverstanden gewesen, denn viele möchten gerade aus Imagegründenoder überhaupt wegen der sehr unangenehmen Situation die Urnstände einer öffentlichenHauptverhandlung vermeiden. Maßgebendes Motiv für die Einspruchseinlegung ist, das ausSicht des Angeklagten unakzeptable Verfahrensergebnis.<strong>Der</strong> Angeklagte steht dann nach seinem Einspruch dem gleichen Richter gegenüber, der ihnschon einmal durch Erlaß des <strong>Strafbefehl</strong>s verurteilt hatte 1099 . Dies mag zunächst überraschen1095 So aber Dosenhe<strong>im</strong>er, DRiZ 1926, 239.1096 Kleinknecht/Meyer, § 408 RN 9, KK-Meyer-Goßner, § 408 RN 20; LR-Gössel, § 408 RN 29, Müller, S. 85.1097 BVerfGE 3, 248, 253; 25, 158, 165; 40, 46, 49 ff.1098 Pieck, S. 78 ff. 127 ff; Schorn, Art. 6 MRK, Anm. 66.1099 Schmidt II, § 409 RN 12; Müller, S. 85.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!