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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

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a) Verschuldete AuswirkungenFür die Strafzumessung ist ein Kriterium die Art der Ausführung und die verschuldetenAuswirkungen der Tat. Unter verschuldeten Auswirkungen in diesem Sinne sind <strong>im</strong><strong>Steuerstrafrecht</strong> die nicht mehr nachvollziehbaren Manipulationen oder Beseitigungen vonAufzeichnungen, Urkunden, Buchführungsunterlagen, BiIanzen etc., zu verstehen, die eineRekapitulation der tatsächlich zu zahlenden Steuer nicht mehr möglich machen. Verschuldetist dann <strong>im</strong> Rahmen der Abgabe der falschen Steuererklärungen die Unmöglichkeit, denentstandenen Steueranspruch <strong>im</strong> Sinn des § 38 AO i.V.m. den jeweiligenEinzelbesteuerungsgesetzen nicht mehr exakt aus den Büchern etc. entnehmen undfestsetzen zu können, daß ggf. (Zu-)Schätzungen erforderlich sind. Je mehr manipuliert oderbeseitigt wurde, um so größer war die kr<strong>im</strong>inelle Energie, um so höher muß die Strafe sein.Insoweit handelt es sich um einen Strafschärfungsgrund bei dieser Sachverhaltsgestaltung.Dann kann die tatsächliche Verständigung, die näherungsweise, wenn auch wohl nicht ganz,den Zustand wiederherstellt, der bestehen würde, wenn die Manipulationen oderBeseitigungen nicht vorgenommen worden wären, allenfalls diesen Strafschärfungsgrundentfallen lassen. Einen Strafmilderungsgrund stellt dann die tatsächliche Verständigungdarüber hinaus nicht dar.b) Verhalten nach der TatBei der Strafzumessung des Täters ist u.a. sein Verhalten nach der Tat, besonders seinBemühen, den Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen. DieSchadenswiedergutmachung ist nur beispielhaft genannt. Es gehören daneben auch alleFormen einer tätigen Reue, die Bitte um Verzeihung und Genugtuung des Verletzten undÄhnliches hierzu 824 . Insbesondere auch eine verspätete Selbstanzeige führt zurStrafmilderung 825 . Dies zeigt, daß das Motiv der tätigen Reue bzw. derSchadenswiedergutmachung nicht erheblich ist: Gleichgültig, ob aus Angst vor Strafe oderethisch wertvollen Motiven heraus der Täter den Schaden beseitigen möchte, in jedem Fall istdiese, auch nur teilweise Schadenswiedergutmachung, als Nachtatverhalten strafmildernd zuberücksichtigen. Dann muß aber auch eine tatsächliche Verständigung insoweit strafmilderndwirken, da sie - losgelöst vom zugrundeliegenden Motiv - jedenfalls zur Schadensbehebung823 Eich, S. 90.824 <strong>Dr</strong>eher/Tröndle, § 46 RN 27.825 BGH, Urteil vom 30.01.1979, -4 StR 820/78-; <strong>Dr</strong>eher/Tröndle, § 46 RN 27.

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