10.07.2015 Aufrufe

Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN
  • Keine Tags gefunden...

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

mit dient. Dies entspricht auch dem Willen des Täters, auch wenn dies nicht sein (pr<strong>im</strong>äres)Ziel ist. Aber auf den Grund der Wiedergutmachung kommt es - wie gezeigt - nicht an.Damit ist die tatsächliche Verständigung in allen Fällen der Steuerverkürzung, die nicht aufeinem nicht mehr nachvollziehbaren Manipulieren der Bücher oder Beseitigen von Unterlagenberuhen, also kein Fall des § 46 Abs. 2, Satz 2, 4. Alt StGB vorliegt, ein Strafmilderungsgrund.c) Ausgleichsbemühungen gegenüber dem VerletztenAuch soweit sich der Täter um den Ausgleich mit dem Verletzten bemüht, liegt einStrafmilderungsgrund vor. <strong>Der</strong> Verletzte ist bei Steuerstraftaten der Fiskus bzw. bei derGewerbesteuer die Kommune. Soweit der Steuerpflichtige mit der Finanzverwaltung bzw. demSteueramt der betreffenden Kommune Gespräche mit dem Ziel des Abschlußes einertatsächliche Verständigung führt, bemüht er sich um einen Ausgleich mit dem verletztenSteuergläubiger, vertreten durch das zuständige Finanzamt bzw. das Steueramt. Ob es dannzu einer tatsächlichen Verständigung kommt oder nicht, ist nach dem Wortlaut des Gesetzesgleichgültig: Es kommt auf die Bemühung des Täters zum Ausgleich an - der erfolgreicheAusgleich ist nicht Tatbestandsvoraussetzung 826 .Damit ist schon der (ernsthafte) Versuch einer tatsächlichen Verständigung in allen Fällen derSteuerverkürzung, die nicht auf einem nicht mehr nachvollziehbaren Manipulieren der Bücheroder Beseitigen von Unterlagen beruhen, also kein Fall des § 46 Abs. 2 Satz 2, 4. Alt StGBvorliegt, ein Strafmilderungsgrund. Ob eine tatsächliche Verständigung zustandekommt, istinsoweit unerheblich.Im Ergebnis ist - entgegen der Auffassung von Eich - das ernsthafte Angebot auf Abschlußeiner tatsächlichen Verständigung ein Strafmilderungsgrund i.S.d. § 46 Abs. 2, Satz 2 StGB,ebenso wie der erfolgreiche Abschluß einer tatsächlichen Verständigung. Insgesamt dürfte essich aber nur um insgesamt einen Strafmilderungsgrund handeln, so daß bei einererfolgreichen tatsächlichen Verständigung die Ausgleichsbemühungen i.S.d. § 46 II 2 StGB indem Strafmilderungsgrund "Nachtatverhalten" konsumiert sind.826 <strong>Dr</strong>eher/Tröndle, § 46 RN 27 f.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!