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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

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darauf hin, daß insoweit die Unterscheidung zwischen gewährleistender und überprüfenderFunktion des Einspruchs zur Lösung dieses Streits weiterhilft 1155 . Von der gewährleistendenFunktion des Einspruchs her hat sich dieser spätestens mit dem Urteil <strong>im</strong>Einspruchsverfahren, auch wenn es in der Rechtsmittelinstanz aufgehoben wird, erledigt.Nach Zurückverweisung durch das Rechtsmittelgericht geht es nur noch um dieRechtsbehelfsfunktion des Einspruchs. Dies bedeutet aber, daß die Frage nach derRücknahme des Einspruchs ausschließlich nur noch nach den allgemeinenRechtsmittelvorschriften zu beurteilen ist. Bei den Rechtsmittelvorschriften ist aber dieRechtslage für die Berufung eindeutig: Nach Zurückweisung durch das Rechtsmittelgerichtlebt das Recht zur Rücknahme der Berufung wieder auf, die Staatsanwaltschaft muß allerdingszust<strong>im</strong>men 1156 . Sinngemäß gleiches muß dann aber auch für die Einspruchsrücknahme<strong>im</strong> <strong>Strafbefehl</strong>sverfahren gelten. Während es nach zurückgenommenerBerufung bei dem erstinstanzlichen Urteil bleibt, lebt hier entsprechend der angefochtene<strong>Strafbefehl</strong> wieder auf 1157 .Hiergegen wendet Peters ein, daß dem die Verfahrenskontinuität entgegen stünde 1158 ,wonach die Herrschaft des Angeklagten über den Einspruch durch die Herrschaft über dieKlageentscheidung begrenzt wird. Es ist jedoch nicht einzusehen, warum dem Angeklagtennach einer Zurückverweisung durch ein Rechtsmittelgericht die Rücknahmemöglichkeit desEinspruchs nicht gegeben sein sollte. Dies entspricht der Rechtsstellung, die der Angeklagteauch <strong>im</strong> Regelverfahren hätte, §§ 302, 303.Daß der Angeklagte <strong>im</strong> <strong>Strafbefehl</strong>sverfahren insoweit schlechter gestellt sein sollte, ist nichtvom Gesetzgeber gewollt. <strong>Der</strong> Gesetzgeber wollte lediglich einfaches, beschleunigendesVerfahren für die Massen- und Bagatellkr<strong>im</strong>inalität mit dem <strong>Strafbefehl</strong>sverfahren zurVerfügung stellen. Eine Überschneidung etwaiger Rechtsbehelfsrücknahmemöglichkeiten warsomit vom Gesetzgeber nach dem Sinn und Zweck des Verfahrens nicht beabsichtigt. Im Geteilliegt es <strong>im</strong> Sinne des Gesetzgebers, wenn <strong>im</strong> <strong>Strafbefehl</strong>sverfahren, das auch ausprozeßökonomischen Gründen die Hauptverhandlung ersparen sollte, es nunmehr nach einerRückverweisung durch ein Rechtsmittelgericht nicht zu einer erneuten Hauptverhandlungkommt. Die Einsparung dieser neuerlichen Hauptverhandlung ist dann zweifellos mit der§ 411, RN 31; Roxin, S. 374; Müller, S. 94, Schlüchter, S. 881, Anm. 18 a); Groth NStZ 1983, 9 ff.; ablehnend hingegenLG München II, NJW 1981, 65; Peters, S. 564; Schorn, S. 124.1155 Müller, S. 94.1156 BayObLGSt, NJW 1973, 2308 ff.; Kleinknecht/Meyer, § 303, RN 2; LR-Gollwitzer, § 303 RN 7; Müller, S. 94.1157 Müller, S. 94.1158 Peters, S. 564.

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