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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

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Wird die Zust<strong>im</strong>mung ausdrücklich erklärt, so ist sie <strong>im</strong> Protokoll aufzunehmen 1172 . DieZust<strong>im</strong>mung kann aber auch durch schlüssiges Verhalten 1173 oder auch in bloßem Schweigenliegen, sofern dem Angeklagten durch die Zurücknahme nur Vorteile erwachsen 1174 .5. Kein Verbot der reformatio in peiusBei dem Erlaß des Urteils auf den zulässigen Einspruch des Angeklagten gilt das Verbot derSchlechterstellung nach §§ 331, 358 II nicht 1175 , auch wenn die Hauptverhandlung keinenschwererwiegenden Sachverhalt ergeben hat 1176 . Das Gericht kann ebenso den Schuldspruchändern, wie auch ohne vorherigen Hinweis an den Angeklagten 1177 die Geldstrafe durchVeränderung der Anzahl oder Höhe der Tagessätze erhöhen und Nebenfolgen festsetzen, diein dem <strong>Strafbefehl</strong> bislang nicht enthalten waren 1178 .Die Verschlechterungsmöglichkeit wird damit begründet, daß der Einspruch kein Rechtsmittel,sondern nur ein Rechtsbehelf sei 1179 . Ferner wird die Verschlechterungsmöglichkeit auchdamit begründet, daß der Angeklagte in einer Hauptverhandlung aufgrund des gegen ihnerlassenen <strong>Strafbefehl</strong>s nicht besser gestellt werden könne, als wenn gegen ihn zuvor eineAnklage erhoben worden wäre, denn auch dort ist der Richter nicht an die rechtlichenWürdigungen gebunden, sondern kann - jedenfalls nach Hinweis gem. § 265 - die Tat entsprechendanders würdigen und <strong>im</strong> Rahmen seiner sachlichen Zuständigkeit frei entscheiden 1180 .Beide Begründungen sind formal zutreffend, berücksichtigen jedoch nicht, daß der nichtberatene Angeklagte mit einer Verschlechterungsmöglichkeit nicht rechnet bzw. der verteidigteAngeklagte selbst nach Belehrung sich dennoch durch den <strong>Strafbefehl</strong> ungerecht behandeltfühlt und wie selbstverständlich davon ausgeht, daß das Einspruchsverfahren schon nicht zueiner Verschlechterung, sondern, <strong>im</strong> Gegenteil, zu seiner Besserstellung führen werde.1172 Bay 1984, 116=NJW 1985, 754; OLG Köln, MDR 1954, 500.1173 RGSt 64, 17, 20.1174 KG, VRS 1965, 59; OLG Düsseldorf, MDR 1976,1040; OLG Hamm, NJW 1969, 151=JR 1969, 269; Köln,MDR 1954, 500; Rechtspfleger 1977, 105; Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 303 RN 6.1175 KG, VRS 17, 285, 289; OLG Hamburg, MDR 1980, 598, 599; OLG Hamm, VRS 36, 117; 41, 302;OLG Zweibrücken, MDR 1967, 236; Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 411, RN 11.1176 KK-Meyer-Goßner, § 411 RN 31; a.A.: Ostler, NJW 1968, 486 f.; Roxin § 66 B III 3.1177 OLG Hamm, NJW 1980,1587; VRS 1963, 56.1178 Vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 411 RN 11.1179 LR-Gössel, § 411 RN 56.1180 Müller, S. 95; Schlüchter, S 884 Anm. 35.

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