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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

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wird, ob die <strong>Strafbefehl</strong>e, wie beantragt, erlassen werden sollen oder ob nicht vielmehrHauptverhandlung nach § 408 Abs. 3 Satz 2 anzuberaumen ist oder ob nach § 408 Abs. 2Satz 1 der <strong>Strafbefehl</strong>santrag abzulehnen ist. Alternativ wäre es begrüßenswert, wenn beieiner Zuständigkeit des Schöffengerichts der Gesetzgeber ausdrücklich die alleinigeEntscheidungsbefugnis dem Vorsitzenden be<strong>im</strong> Erlaß des <strong>Strafbefehl</strong>s einräumt.2. VergehenNach § 407 Abs. 1 Satz 1, ist das <strong>Strafbefehl</strong>sverfahren nur bei Vergehen zulässig. EinVerbrechen darf somit nicht durch einem <strong>Strafbefehl</strong> geahndet werden. Verbrechen sind nach§ 12 Abs. 1 StGB rechtswidrige Taten, die <strong>im</strong> Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahroder darüber bedroht sind.Vergehen sind dagegen nach § 12 Abs. 2 StGB rechtswidrige Taten, die <strong>im</strong> Mindestmaß miteiner geringeren Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bedroht sind.Nach § 12 Abs. 3 StGB bleiben Strafschärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriftendes allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehensind, für diese Einteilung außer Betracht 179 .Darüber hinaus können Ordnungswidrigkeiten nach § 64 0WiG - mit in den <strong>Strafbefehl</strong>einbezogen werden, sofern bei tatmehrheitlichem Zusammentreffen gemäß § 42 OWiGentweder ein persönlicher oder ein sachlicher Zusammenhang mit der verfolgten Tatbesteht 180 .3. Best<strong>im</strong>mte und inhaltlich begrenzte RechtsfolgeDie zulässigen Rechtsfolgen führt das Gesetz in § 407 Abs. 2 abschließend auf. DieFreiheitsstrafe ohne Bewährung gehört nicht dazu. Nur die Freiheitsstrafe bis zu einem Jahrmit Bewährung darf gegen einen verteidigten Angeklagten gern. § 407 Abs. 2 Satz 2 verhängt179 LR-Gössel, § 407 RN 3.180 Müller, § 64 OWG, RN 2, Rebmann/Roth/Hermann, § 64 OWG, RN 3; KK-MeyerGoßner, § 407 RN 3-1; KMR-Müller,§ 407 RN 1; LR-Gössel, vor § 407 RN 42; Erbe, S. 211; Müller, S. 49.

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