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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

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unbest<strong>im</strong>mte Rechtsbegriff war zwar nicht in § 25 Nr. 2 c und 3 GVG wörtlich enthalten, ergabsich aber nach Auffassung des BVerfG aus dem Sinn und Zusammenhang dieser Normen 164 .Fuhse meint, daß der Gesetzgeber durch die Erweiterung des Strafbanns nach § 25 Nr. 2GVG durch das RPflEntIG vom 11.01.1993 die <strong>im</strong> § 25 GVG <strong>im</strong>manenteAbgrenzungsregelung der "minder schweren Bedeutung" nicht habe beseitigen wollen, so daßdiese heute noch fortgelte 165 .<strong>Der</strong> Auffassung von Fuhse ist nicht zu folgen, da der Gesetzgeber gerade durch dasRPflEntIG eine Verlagerung der Zuständigkeiten auf die Amtsgerichte zwecks Arbeitsersparniswollte. Hätte der Gesetzgeber weiterhin eine Zuständigkeit des Schöffengerichts für<strong>Strafbefehl</strong>e gewollt, hätte er dies in § 25 GVG n. F. auch geregelt. Zudem ist das<strong>Strafbefehl</strong>sverfahren per se für einfache und klare Massenverfahren konzipiert. <strong>Der</strong> Sachenach ist ein <strong>Strafbefehl</strong> auch gar kein Fall mit besonderer Bedeutung oder Schwere. Er istgerade ein Fall minder schwerer Bedeutung. Daher paßt auch die durch § 25 GVG n. F.geschaffene ausschließliche Zuständigkeit be<strong>im</strong> Strafrichter systematisch ins Bild.Die Vertreter der Gegenansicht, die heute noch die potentielle Zuständigkeit desSchöffengerichts neben dem Strafrichter bejahen, müssen das weitere dogmatische Problemder alleinigen Unterzeichnungsbefugnis des Sehöffengerichtsvorsitzenden lösen, woraufMüller zutreffend hinweist: Soweit das Schöffengericht zuständig ist, erläßt der Vorsitzendedes Schöffengerichts den <strong>Strafbefehl</strong> allein 166 . Begründet wird dies damit, daß nach § 30 Abs.2 GVG der Amtsrichter sämtliche Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung ohneMitwirkung der Schöffen trifft 167 . In den Fällen des § 30 Abs. 2 GVG entscheidet der Richterbe<strong>im</strong> Amtsgericht allein und zwar nicht als Vorsitzender des Schöffengerichts 168 , jedoch alsdessen Vertreter 169 .Eine solche Vertretungsmacht ist aus dem Gesetz nicht ersichtlich. Vielmehr fehlt eineausdrückliche Regelung, wer einen <strong>Strafbefehl</strong> unterschreibt, wenn das Schöffengerichtzuständig ist. <strong>Der</strong> Hinweis auf § 30 Abs. 2 GVG befriedigt insoweit nicht. Zwar ist zuzugeben,daß § 30 Abs. 2 GVG für alle Entscheidungen -wie beispielsweise Beschlagnahme- und164 BVerfGE 22, 254.165 Fuhse, NStZ 1995,165 ff., 166.166 KK-Meyer-Goßner, § 408 RN 16; LR-Gössel, § 407, RN 55; Roxin, S. 416; Schlüchter, S. 873; Müller, S. 48.167 LR-Gössel, § 407 RN 55, Schlüchter, S. 873; Müller, S. 48.168 LR-K. Schäfer, § 30 GVG RN 5; Kleinknecht[Meyer-Goßner, § 30 RN 3.169 Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 30 RN 3.

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