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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

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<strong>Strafbefehl</strong>s jedoch allein aufgrund der Aktenlage be<strong>im</strong> Richter die volle Überzeugungentstehen müßte, anderenfalls sein <strong>Strafbefehl</strong>santrag abgelehnt werden würde.Eine solche doppelte Prüfung durch den Staatsanwalt wäre weder sinnvoll, noch würde diesdie Praktikabilität des <strong>Strafbefehl</strong>sverfahrens erhöhen. Vielmehr wäre die Folge, daß inweitaus weniger Fällen als bislang ein <strong>Strafbefehl</strong> beantragt werden könnte.Daraus erfolgt m.E., daß hinsichtlich des Grades der Überzeugung be<strong>im</strong> Richter nicht die volleÜberzeugung wie bei dem Erlaß eines Urteils, sondern vielmehr nur hinreichenderTatverdacht wie be<strong>im</strong> Staatsanwalt nach § 170 Abs. 1 vorliegen muß.b) Inhaltliche ErfordernisseDie inhaltlichen Erfordernisse ergeben sich aus 409 Abs. 1.Entgegen seiner pr<strong>im</strong>ären Funktion ein Urteil zu ersetzen, wird er jedoch nicht wie ein Urteilabgefaßt 647 . So enthält der <strong>Strafbefehl</strong>santrag keine Entscheidungsgründe, insbesondereauch keine Beweiswürdigung noch Strafzumessungserwägungen und dementsprechend keineSchilderung der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten 648 .Die in § 409 Abs. 1 Nr. 1 - 5 aufgelisteten inhaltlichen Erfordernisse st<strong>im</strong>men in allenwesentlichen Punkten mit den in § 200 für die Anklageschrift aufgestellten Voraussetzungenüberein 649 .<strong>Der</strong> <strong>Strafbefehl</strong>santrag hat hier, da er einerseits die Anklage, andererseits das Urteil ersetzt,die Umgrenzungs- und Informationsfunktion zu erfüllen 650 .Da es be<strong>im</strong> Strafverfahren kein Regelzwischenverfahren nach §§ 199 ff. gibt, ist auch demAngeklagten der <strong>Strafbefehl</strong>santrag nach § 201 (ggf. analog) nicht mitzuteilen. Somit ist fürden Angeklagten die Informationsfunktion des später erlassenen <strong>Strafbefehl</strong>s mindestens so646 BGHSt 25, 365, 368; 32, 140, 144; 34, 324, 326 = JR 88 1988, 78 mit Arm. J. Meyer; BGH, MDR 1971, 18; BGH, NStZ1984, 376; 1986, 325; BGH StV 1985, 234; Bay 1980, 79 = VRS 59, 348; OLG Koblenz, VRS 73, 72; OLG Koblenz,MDR 1988, 168; Stuttgart, NStZ 1986, 182; Kühl, JuS 1986,118; Rogall, S. 247 ff..647 Müller, S. 78.648 Müller, S. 78.649 KMR-Müller, § 409 RN 1; LR-Rieß, § 200 RN 1; Schlüchter, S. 87; Müller, S. 78.650 Müller, S. 78; LR-Rieß, § 200 RN 3, 4.

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