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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

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Bei dem derzeitigen Ausbildungssystem und den entsprechend zur erwartenden Kenntnissenbei den BuStra-Mitarbeitern kann die Prüfung der Strafbarkeit eines Steuerpflichtigen nur dannkorrekt beantwortet werden, wenn ausschließlich ein entsprechend ausgebildeter Assessor alsSachgebietsleiter bei der Finanzverwaltung den <strong>Strafbefehl</strong>santrag wirksam unterschreibendarf und dieser den <strong>Strafbefehl</strong>santrag genau prüft 527 .<strong>Der</strong> Gegenansicht des LG Braunschweig 528 ist nicht zu folgen.Insbesondere entspricht die Ausbildung der BuStra-Mitarbeiter durch training on the job nichtder qualifizierten Zusatzausbildung der Amtsanwälte. Denn die Amtsanwälte erhalten nachihrer Ausbildung zum Rechtspfleger eine besondere strafrechtlich bzw. strafprozessualausgerichtete Ausbildung, die mit der Amtsanwaltsprüfung abschließt 529 . Ein entsprechenderAusbildungsweg, der eine intensive Befassung mit dem prozessualen und materiellenStrafrecht beinhaltet, ist für die Funktionsträger bei der BuStra nicht vorgesehen 530 .Danach entspricht es nicht der gesetzlichen Konzeption des <strong>Strafbefehl</strong>sverfahrens, wenn der<strong>Strafbefehl</strong>sentwurf bei der BuStra von einem Nicht<strong>jur</strong>isten gefertigt und unterzeichnet wird.Die Folge ist, daß nur ein entsprechend ausgebildeter Sachgebietsleiter alle maßgebendenEntscheidungen <strong>im</strong> Ermittlungsverfahren treffen darf bis hin zu der Fertigung undUnterzeichnung des <strong>Strafbefehl</strong>santrages oder aber daß die Mitarbeiter bei derBuStra eineentsprechende strafrechtliche und strafprozessuale gesetzlich geregelte Zusatzausbildung, dieder der Amtsanwälte entspricht, erhalten.4. Bindung des Strafrichters an steuerrechtliche Feststellungen der Finanzverwaltungund FinanzgerichteEine Bindung der Strafverfolgungsorgane und Strafgerichte an rechtskräftige steuerlicheEntscheidungen ist in der Literatur umstritten. Kirchhof ist ein Vertreter, der dieBindungswirkung der Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte an die rechtskräftigensteuerlichen Entscheidungen befürwortet 531 Kirchhof will die Gefahr einerseits steuerlichandererseits steuerstrafrechtlich sich widersprechender Entscheidungen durch eine völligeBindung des Strafrichters an bestandskräftige Steuerbescheide festschreiben, was <strong>im</strong>Ergebnis eine Übernahme steuerlicher Schätzungen auch für das Strafverfahren sowie eineÜbernahme der steuerlichen Feststellungslast für das Strafverfahren bedeuten würde.527 Ebenso: AG Braunschweig, wistra 1992, 234 ff., 235.528 LG Braunschweig, wistra 1994, 263 ff..529 AG Braunschweig, wistra 1992, 234 ff., 235.530 AG Braunschweig, wistra 1992, 234 ff., 235.531 Kirchhof, NJW 1985, 2977 ff.; ders., NJW 1986, 1315.

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