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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

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Aufgrund des der Staatsanwaltschaft nach den §§ 153 ff. eingeräumten Ermessens- bzw.Beurteilungsspielraumes hält Schmidt-Hieber eine Stoffbeschränkung oder eine andereVerfahrensweise nach dem Opportunitätsprinzip dann für zulässig, wenn sich die vereinbarteRegelung <strong>im</strong> Rahmen des der Staatsanwaltschaft gewährten Ermessens- oderBeurteilungsspielraumes bewegt 1018 . Schmidt-Hieber begründet dies mit dem allgemeinenverwaltungsrechtlichen Grundsatz, daß in dem Fall " in dem einer Behörde ein ErmessensoderBeurteilungsspielraum eingeräumt ist, eine Vereinbarung zulässig ist, wenn dieentsprechende Regelung auch durch Verwaltungsakt hätte fehlerfrei herbeigeführt werdenkönnen 1019 .Weiter dürfen nach Auffassung von Schmidt-Hieber keine Strafzumessungsentscheidungenals Ermessensentscheidung <strong>im</strong> Sinne möglicher Vereinbarungen mißverstanden werden. Soist es insbesondere nach seiner Auffassung unzulässig, für einen vorab angekündigtenEinspruchsverzicht eine niedrigere Tagessatzhöhe oder eine niedrigere Tagessatzzahl seitensder Ermittlungsbehörde zuzusagen. <strong>Der</strong>artige Strafrabatt-Vereinbarungen sind unzulässig.Ebenso hält Schmidt-Hieber Vereinbarungen für unzulässig, die den Strafrahmen des § 407Abs. 2 umgehen wollen 1020 .Dagegen hält Schmidt-Hieber es für statthaft, wenn die Ermittlungsbehörde ein Geständnisverlangt, um einen <strong>Strafbefehl</strong> zu beantragen. Dies ergibt sich nach seiner Meinung zumindestmittelbar aus § 408 Abs. 2, denn danach ist eine Hauptverhandlung durch den Richteranzuberaumen, wenn er Bedenken hat, ohne Hauptverhandlung zu entscheiden. Bei derPrüfung der Frage, ob ein <strong>Strafbefehl</strong>sverfahren in Betracht kommt, hat diese Überlegungebenfalls der Staatsanwalt anzustellen, Nr. 175 Abs. 3 RiStBV. Hierbei wird deutlich, daß beieinem nicht geständigen Beschuldigten eine Hauptverhandlung zur Klärung des Sachverhaltseher erforderlich erscheint, als bei Vorliegen eines Geständnis des Beschuldigten 1021 .Weiter darf nach Auffassung von Schmidt-Hieber bei einer Vereinbarung kein Verstoß gegen §136 a 1022 sowie keine Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes vorliegen 1023 . Hiervonbetroffen sind häufig Absprachen zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigeraußerhalb der Hauptverhandlung 1024 . Die Gründe für ein solch "he<strong>im</strong>liches" Vorgehen werdenmeist darin liegen, daß die Beteiligten es für unzweckmäßig halten, die Unterredung in Anwesenheitdes Angeklagten zu führen oder gar glauben, die Sache ohne Zuhörer <strong>im</strong>1018 Schmidt-Hieber, Vereinbarungen <strong>im</strong> Strafverfahren, NJW 1982, 1017 ff., 1019.1019 Schmidt-Hieber, Vereinbarungen <strong>im</strong> Strafverfahren, NJW 1982, 1017 ff., 1019; Kopp, VwVfG, § 55 Anm. 11.1020 Schmidt-Hieber, Vereinbarungen <strong>im</strong> Strafverfahren, NJW 1982, 1017 ff., 1020.1021 Schmidt-Hieber, Vereinbarungen <strong>im</strong> Strafverfahren, NJW 1982, 1017 ff., 1020.1022 Vgl. hierzu den Fall in BGHSt 14,189 = NJW 1960,1212; BGHSt 1, 387 = NJW 1952,152; Meyer, in Löwe-Rosenberg, § 136 a RN 40; a.A.: Grünwald, NJW 1960, 1941.1023 Schmidt-Hieber, Vereinbarungen <strong>im</strong> Strafverfahren, NJW 1982, 1017 ff., 1021.

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