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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

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Verstärkung des psychischen <strong>Dr</strong>uckes auf den Beschuldigten angesehen worden 68 . Denndieser psychische <strong>Dr</strong>uck ergab sich nicht aus unerlaubten Pressalien durch die Beamten,sondern es war ein dem Strafverfahren <strong>im</strong>manenter <strong>Dr</strong>uck 69 . Denn das möglicherweise höhereStrafmaß oder die Abgabe an die Staatsanwaltschaft waren gesetzeskonforme Maßnahmen<strong>im</strong> Falle der Nichtunterwerfung des Beschuldigten. Daher konnte eine entsprechendeAufklärung über die möglichen legalen Alternativen keine unzulässige <strong>Dr</strong>uckausübung auf denBeschuldigten sein 70 .Es durften lediglich seitens der Beamten nicht sonstige Maßnahmen, Strafen oder sonstigeNachteile angedroht werden, die nach Lage des Falles ernstlich gar nicht in Betracht kamen,wie beispielsweise eine Verhaftung oder eine Vermögensbeschlagnahme 71 .Auf die Unerfahrenheit des Beschuldigten mußte Rücksicht genommen werden 72 . Unterdiesem Gesichtspunkt konnte eine unerlaubte Willensbeeinflussung auch ein solchesVerhalten sein, das gegenüber einem steuerlich erfahrenem Beschuldigten wirkungslosgeblieben wäre 73 .Rechnete der Beschuldigte erkennbar damit, daß seine Strafsache bei Erledigung <strong>im</strong>Unterwerfungsverfahren gehe<strong>im</strong> bleiben würde, so war er darauf aufmerksam zu machen, daßdie Bestrafung gleichwohl <strong>im</strong> Strafregister verlautbart wurde und etwaige sonstigeMitteilungspflichten des Finanzamtes gegenüber Behörden und sonstigen Stellen auch beiErledigung der Strafsache <strong>im</strong> Unterwerfungsverfahren bestehen blieben 74 .Ein Irrtum des Beschuldigten über Inhalt, Bedeutung oder Tragweite der Unterwerfungeinschließlich des mit ihr verbundenen steuerlichen Rechtsmittelverzichts war unbeachtlich, essei denn, daß der Irrtum durch die unerlaubte Willensbeeinflussung der beteiligtenFinanzbeamten zustande kam 75 .Die wirksame Unterwerfung stand einer rechtskräftigen Verurteilung gleich, sobald sie gemäߧ 2 Abs. 2 der Verordnung vom 01.11.1921 von der hierfür zuständigen Stelle genehmigtwar 76 .Die Genehmigung konnte nur binnen 3 Monaten nach der Unterwerfungshandlung erteiltwerden 77 . Bis dahin war der Beschuldigte an seine Unterwerfungserklärung einseitig68 Kühn, § 445 Anm. 2.69 RFH, Urteil vom 25.03.1936, Kartei AO 1931 R. 4; Kühn, § 445 Anm. 2.70 Kühn, § 445 Anm. 2.71 Kühn, § 445 Anm. 2.72 Kühn, § 445 Anm. 2.73 Kühn, § 445 Anm. 2.74 Kühn, § 445 Anm. 2.75 Kühn, § 445 Anm. 2.

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