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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

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Frage "Rechtsbehelfsverzicht gegen Strafmilderung". Dies entspricht der Zusage, sich nichtgegen die Anklage zu verteidigen.10. the (very) big dealThe (very) big deal ist eine Absprache mit der Strafverfolgungsbehörde und gleichzeitig mitdem Veranlagungsbezirk des Inhalts, daß seitens des Beschuldigten eine Summe zurVerfügung gestellt wird, die zur Abgeltung des strafrechtlichen Anspruchs wie auch zurBefriedigung des steuerlichen Anspruchs genügen muß.Auf den ersten Blick fragt man sich natürlich, warum der Veranlagungsbezirk und dieStrafverfolgungsbehörde sich auf einen derartigen Vergleich einlassen sollten. Die Antwortliegt darin begründet, daß <strong>im</strong> Falle des Scheiterns der Absprache der Beschuldigte zumindestkein Geld mehr für die Begleichung seiner nachermittelten Steuern hat. Das Geld für den(very) big deal kommt in derartigen Fällen vom Ehegatten oder sonst nahen Verwandten.11. Dispositionsbefugnis der AbsprachebeteiligtenAbsprachebeteiligt sind der Staatsanwalt bzw. der Sachgebietsleiter der BuStra, hin undwieder der zuständige Richter und der Verteidiger. Mit dem "bösen Buben” spricht unmittelbarnormalerweise keiner. Er wird auch nicht bei diesen Zweier- oder <strong>Dr</strong>eiergesprächen geduldet.Das Gesprächskl<strong>im</strong>a verschlechtert sich in Anwesenheit des Angeklagten drastisch.Darüber hinaus hat die Absprache – leider - noch <strong>im</strong>mer etwas Anrüchiges an sich, so daßviele Beteiligte offenbar der Meinung sind, daß man sie <strong>im</strong> He<strong>im</strong>lichen vornehmen muß, wasdem Ansehen der Absprache nicht gerade zuträglich ist. Denn nur das, was das Licht derÖffentlichkeit nicht zu scheuen braucht, scheint rechtmäßig zu sein. Allein deswegen wäre esbegrüßenswert, wenn der Gesetzgeber die Absprache in dem hier beschriebenen Sinnausdrücklich für zulässig erklären würde. Damit würde der Gesetzgeber nur dasnachvollziehen, was <strong>im</strong> heutigen Strafverfahren Gang und Gebe ist, diese Regelung hätte alsonur klarstellende Funktion.Bei dem (very) big deal ist darauf zu achten, daß neben den oben angegebenenAbsprachebeteiligten auch der Sachgebietsleiter des Veranlagungsbezirks der Absprache

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