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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

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Verfahren eingestellt. <strong>Der</strong> <strong>Strafbefehl</strong> wird nicht erwähnt 1126 . Lediglich am Aktenzeichen läßtsich erkennen, daß es sich um ein <strong>Strafbefehl</strong>sverfahren handelte.Anders ist es in den Fällen, in denen der Angeklagte den Einspruch auf denRechtsfolgenausspruch beschränkte. Dann hatte der Richter den Schuldausspruch des<strong>Strafbefehl</strong>s, an den er dann gebunden ist, für sein Urteil vorauszusetzen und nicht etwa durchAufnahme in den Urteilsausspruch zu bestätigen. <strong>Der</strong> <strong>im</strong> <strong>Strafbefehl</strong> enthaltene Schuldspruchwird also in dem Urteil nicht wiederholt, sondern in Bezug genommen 1127 . <strong>Der</strong>Urteilsausspruch lautet daher etwa:"<strong>Der</strong> Angeklagte wird wegen der in dem <strong>Strafbefehl</strong> vom ... bezeichnetenSteuerverkürzung zu einer Geldstrafe von ... verurteilt.” 1128Die Kostenentscheidung des Urteils wird unabhängig vom <strong>Strafbefehl</strong> nach §§ 465, 467getroffen 1129 . § 473 gilt nicht 1130 . Da das Verbot der reformatio in peius nicht gilt, also beieinem unbeschränkt zulässigen Einspruch des Angeklagten eine Schlechterstellung durch dasUrteil aufgrund der Hauptverhandlung möglich ist, auch wenn die Hauptverhandlung keinenschwerwiegenderen Sachverhalt ergeben hat, empfiehlt sich die zumindest teilweiseZurücknahme, d.h. nachträgliche Beschränkung des Einspruchs nach § 411 Abs. 3, wenn sicheine solche Schlechterstellung abzeichnet oder wahrscheinlich wird. Die Zurücknahme desEinspruchs und die Teilrücknahme durch nachträgliche Beschränkung ist bis zur Verkündungdes Urteils <strong>im</strong> ersten Rechtszug zulässig 1131 . Nach Beginn der Hauptverhandlung - also mitAufruf der Sache 1132 - ist die Einspruchsrücknahme oder Teilrücknahme aber nur mitZust<strong>im</strong>mung der Staatsanwaltschaft gemäß § 411 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 303 Satz 1möglich 1133 . Einer Zust<strong>im</strong>mung eines eventuellen Nebenklägers zur Einspruchsrücknahmeoder Teilrücknahme bedarf es allerdings nicht, § 411 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 303 Satz 2.2. Vertretung durch Verteidiger1126 Kleinknecht/Meyer, § 411 RN 10.1127 Kleinknecht/Meyer, § 411 RN 10; a.A.: AG Braunschweig, MDR 1987,1049.1128 Kleinknecht/Meyer, § 411 RN 10.1129 Kleinknecht/Meyer, § 411 RN 10.1130 AG Braunschweig, MDR 1987,1049.1131 Kleinknecht/Meyer, § 411 RN 9.1132 Kleinknecht/Meyer, § 303 RN 2.1133 Kleinknecht/Meyer, § 411 RN 9.

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