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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

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der Rechtskraft, sei es wegen Urlaubsabwesenheit oder aus anderen Gründen, be<strong>im</strong>Niederlegungspostamt abgeholt. Dann würde man einerseits, ausgehend von derabgelaufenen Rechtsbehelfsfrist nach § 410 Abs. 1 Satz 1 von einem rechtskräftigen<strong>Strafbefehl</strong> nach § 410 Abs. 3 ausgehen, gleichzeitig könnte man aufgrund der Niederlegungnicht feststellen, daß rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG gewährt wurde, so daß manzumindest einen Wiedereinsetzungsantrag nach §§ 44 ff. zulassen müßte 685 . Während wohleinerseits überwiegend die Bekanntgabe durch öffentliche Zustellung nach § 40 Abs. 1 alsunzulässig angesehen wird, wird andererseits die Ersatzzustellung nach § 37 Abs. 1 i.V.m. §182 ZPO wohl überwiegend als zulässig angesehen, da die Durchführbarkeit dessummarischen Verfahrens von der Möglichkeit abhängen soll, Ersatzzustellungen durchNiederlegung vorzunehmen 686 . <strong>Der</strong> vom Bundesverfassungsgericht eingeschlagene Weg, dieeintretenden Härten für den Angeklagten durch extensive Auslegung der Wiedereinsetzungsvorschriftenzu mildern, vermag die Bedenken, daß dem Angeklagtenmöglicherweise kein rechtliches Gehör gewährt wurde, nicht zu ändern. Überdies ist es einverfahrensunökonomisches Procedere zunächst unter Inkaufnahme einer Verletzung des Art.103 Abs. 1 GG zu versuchen, einen rechtskräftigen <strong>Strafbefehl</strong> zu erlangen, um dann demAngeklagten durch eine extensive Auslegung der §§ 44 ff. die Wiedereinsetzung zuermöglichen. Dies ist alles andere als eine Arbeitsersparnis für das Gericht. Man sollte m.E.schlicht in diesen Ausnahmefällen auf die Bekanntgabe durch öffentliche Zustellung und aufeine Ersatzzustellung durch Niederlegung verzichten. <strong>Der</strong> Gesetzgeber wäre m.E. hiergefordert, eine entsprechende Regelung <strong>im</strong> <strong>Strafbefehl</strong>sverfahren zu treffen.V. Strafklageverbrauch<strong>Der</strong> <strong>Strafbefehl</strong> verbraucht die Strafklage wie ein rechtskräftiges Urteil 687 . Ergeht nachRechtskraft des <strong>Strafbefehl</strong>s ein Urteil, das dieselbe Tat, wie die <strong>im</strong> <strong>Strafbefehl</strong>sverfahrenabgeurteilte betrifft, ist der <strong>Strafbefehl</strong> wirksam, nicht dagegen das Urteil 688 . <strong>Der</strong> Verbrauch derStrafklage ist die wichtigste Wirkung der materiellen Rechtskraft. Diese Sperrwirkung - ne bisin idem - macht also eine neue Strafverfolgung gegen denselben Täter wegen derselben Tat<strong>im</strong> Sinne des § 264 Abs. 1 unzulässig, Art. 103 Abs. 3 GG 689 . <strong>Der</strong> Grundsatz ne bis in idemgewährleistet also die Einmaligkeit der Strafverfolgung. Ist das Verfahren auch noch so685 BVerfGE 25,158,166; 40,88,91; 43,95,98.686 BVerfGE 25,158,165.687 Kleinknecht/Meyer-Goßner, Vor § 407 RN 4.688 Kleinknecht/Meyer-Goßner, Vor § 407 RN 4.

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