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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

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Voraussetzung jeder Schätzung ist, eine tatsächliche Ungewißheit über das Ausmaß derdurch den Steuerpflichtigen verwirklichten Besteuerungsgrundlagen, die das Finanzamt <strong>im</strong>Rahmen seiner Ermittlungspflicht nach § 88 AO weder durch eigene Ermittlungen noch bei<strong>Dr</strong>itten beheben kann 353 .Die Finanzverwaltung hat die Besteuerungsgrundlagen, die sie nicht ermitteln oder berechnenkann, zu schätzen, § 162 AO 354 . Die Besteuerungsgrundlage i. S. v. §§ 162 Abs. 1, 199 Abs.1, 157 Abs. 2 AO sind die steuerlich bedeutsamen - auch nicht bezifferbaren - Tatsachen <strong>im</strong>Festsetzungsbereich, nicht aber die Steuer selbst 355 .Ziel jeder Schätzung ist es, dem Sachverhalt möglichst nahe zu kommen, der sich beisicheren Ermittlungen ergeben würde 356 . Die Schätzung hat also keinen Strafcharakter 357 ,vielmehr ist sie Beweismittelersatz 358 .Es stellt sich daher die Frage, ob Schätzungen als Grundlage und Beweismittel fürSteuerverkürzungen dienen können.An solchen Methoden sind die Total-, Voll-, General-, griffweise oder freie Schätzung, dieTeilschätzung, die Geldverkehrsrechnung, die Kassenfehlbetragsrechnung, der äußereBetriebsvergleich, der innere Betriebsvergleich, die Schätzung nach Einzelfeststellungen, dieSchätzung nach den Lebenshaltungskosten sowie die Vermögenszuwachsrechnung zunennen 359 .Nicht alle genannten Methoden sind jedoch für das Steuerstraf- und Bußgeldverfahrengleichermaßen verwertbar, da <strong>im</strong> Steuerstrafverfahren -anders als <strong>im</strong> BesteuerungverfahrendieSchuld des Angeklagten nachgewiesen werden muß und <strong>im</strong> Zweifel zugunsten desAngeklagten zu entscheiden ist 360 .Umstände, mithin Besteuerungsgrundlagen, die lediglich aufgrund von Steuergesetzenvermutet oder geschätzt werden, vermögen aber den strafrechtlichen Schuldnachweis nicht zutragen 361 . Denn es muß zur Überzeugung des Gerichts 362 feststehen, daß zum einen353 F/G/S-Samson, § 370 RN 39.354 Bilsdorfer, DStZ 1982, 298 f., 298.355 Lammerding/Sudau/Brauel, S. 180; Bilsdorfer, DStZ 1982, 298 f., 299; F/G/S-Samson, § 370 RN 39; Bilsdorfer, DStZ1982, 298 f., 299.356 Lammerding/Sudau/Brauel, S. 181; Tipke/Kruse, § 162 AO RN 6.357 Bilsdorfer, DStZ 1982, 298 f., 299; Tipke/Kruse, § 162 AO RN 6.358 Tipke/Kruse, § 162 AO RN 2: Die Behörde hat aber einen Beurteilungsspielraum bei der Frage, welcher Ansatz vonBesteuerungsgrundlagen nach größtmöglicher Wahrscheinlichkeit der richtige ist. Die Finanzgerichte dürfen ihreAuffassung von größtmöglicher Wahrscheinlichkeit nicht an die Stelle der Finanzverwaltung setzen; § 102 AO gilt nicht.359 Bilsdorfer, DStZ, 1982, 298 f., 299.360 Bilsdorfer, DSJ 1982, 298 f., 299; Lohmeyer, NJW 1959, 373 ff., 373.361 Bender, ZfZV 1964, 225 f., 227.362 Samson (F/G/S-Samson, § 370, RN 40; ebenso Stypmann, wistra 1983, 95) weist zutreffend darauf hin, daß dieBesteuerungsgrundlagen durch den Strafrichter selbständig festgestellt werden müssen, d.h. der Strafrichter darf sich

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