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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

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c) Anforderungen an die Überzeugung des Richters be<strong>im</strong> <strong>Strafbefehl</strong> beiSteuerstraftatenInsbesondere bei <strong>Strafbefehl</strong>santrägen, die Schätzungen zum Gegenstand des steuerlichenVerkürzungsvorwurfs beinhalten, muß der Richter mit der Schätzung der BuStra bzw. derStaatsanwaltschaft und dem von ihnen beantragten Strafmaß konform gehen. Nur <strong>im</strong> Falle derÜbereinst<strong>im</strong>mung darf er den <strong>Strafbefehl</strong> erlassen.Es überrascht daher nicht, wenn es zwischen derBuStra, der Staatsanwaltschaft und denGerichten feste Absprachen oder zum Teil auch Tabellen gibt, die je nach Verkürzungshöhestarre Strafen vorgeben. So ist <strong>im</strong> Großraum Kassel eine Tabelle bei BuStra, StA undGerichten in Umlauf, an die sich Behörden und Gerichte halten. Ähnliches ist auch <strong>im</strong> RaumWiesbaden bekannt: Zwar existiert keine Tabelle, aber es gibt eine relativ gefestigte Praxis.Bis zu 20.000,-- DM hinterzogenen Steuern werden 4 Tagessätze pro Tausend DM verhängt,darüber hinaus bis 100.000,-- DM für alle weitere 1.000,-- DM zwei Tagessätze. Ab 100.001,--DM wird dann 1 Tagessatz pro weitere tausend DM Verkürzungsbetrag angesetzt. DieVerkürzung von Umsatzsteuer wird <strong>im</strong> Raum Wiesbaden um 1/4 höher bestraft 510 . Dies wirddamit begründet, daß die Umsatzsteuer aus fiskalischer Sicht quasi Fremdgeld für denSteuerpflichtigen ist, das der Untemehmer vereinnahmt und in seinerUmsatzsteuervoranmeldung nicht deklariert hat. Straferhöhend soll sich also die besondersnegative Gesinnung des Täters gegenüber dem Gemeinwohl und dem Steueraufkommen desFiskus hier <strong>im</strong> Strafmaß niederschlagen.Da dieser Usus bei Gerichten, BuStra und Staatsanwaltschaft <strong>im</strong> Raum Wiesbaden bekanntist, bedarf es keiner besonderen Tabelle für Umsatzsteuerhinterziehungen: Die obigen Sätzemit dem Umsatzsteuerzuschlag sind auch so einheitlich und bekannt.Auf die hierin liegende Gefahr, daß durch die Tabellen bzw. den Usus individuelleStrafzumessungsregeln verkannt bzw. nicht angewandt werden und die Tabellen bzw. Taxenzu schematisch angewandt werden, soll später eingegangen werden 511 .Aufgrund der Tabellen bzw. allseits bekannten Praxis kann leicht Übereinst<strong>im</strong>mung zwischenGerichten und <strong>Strafbefehl</strong>santragstellern hergestellt werden, da sich die Behörden als auchGerichte an die bekannten Tabellen bzw. Taxen - mit den ggf. örtlichen Besonderheiten -halten.510 Auch die Lohnsteuerhinterziehung wird härter bestraft. Dem liegt prinzipiell der gleiche Gedanke zugrunde: Denn derdem Arbeitnehmer zustehende, einbehaltene Arbeitnehmeranteil ist für den unrichtig abführenden ArbeitgeberFremdgeld.

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