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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

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Besteuerungsverfahren so lange durch Rechtsmittel offen zu halten, bis das Strafverfahrenabgeschlossen ist.Völlig anders sind aus Verteidigersicht die Fälle anzugehen, in denen die Sach- undRechtslage völlig eindeutig ist. Dies sind insbesondere Fälle, bei denen <strong>im</strong> Rahmen einerFahndungsprüfung eine komplette "schwarze" Buchführung aufgefunden wird. Hier kann nureine umfassende Zusammenarbeit zwischen BuStra und Veranlagungsbezirk demBeschuldigten nahegelegt werden mit Blick auf mögliche Strafmilderungsgründe. Insoweit istdem Steuerpflichtigen in derartigen Fällen dringend anzuraten, sich zu bemühen, denSchaden schnellstmöglich wieder gut zu machen, insbesondere durch unverzüglicheAkontozahlungen in Höhe von etwa der Hälfte bis zwei <strong>Dr</strong>ittel der zu erwartenden Steuernachzahlungenund tätige Mitwirkung bei der Erstellung dann richtiger Steuererklärungen. DiesesVerhalten des Täters nach der Tat, insbesondere das Bemühen, den Schaden wieder gut zumachen, ist ein Umstand, den das Gericht bei der Strafzumessung nach § 46 Abs. 2 StGBstraffilildernd zu berücksichtigen hat 764 . Als weiterer Strafmilderungsgrund kommt in diesenFällen auch das schnellstmögliche Geständnis des Täters in Betracht 765 . Umstritten ist jedoch,ob ein reines Zweckgeständnis einen Strafmilderungsgrund darstellen soll, oder ob nur dasechte Geständnis aus Reue und Schuldeinsicht Milde verdient 766 .Schließlich bietet sich in all jenen Fällen, in denen der Umfang der Steuerhinterziehung nichtexakt best<strong>im</strong>mbar ist, in steuerlicher Hinsicht eine tatsächliche Verständigung und instrafrechtlicher Hinsicht eine entsprechende Absprache an. Da die Finanzverwaltung nichtsonderlich gerne zu dem Mittel einer tatsächlichen Verständigung greift, fällt dies demVeranlagungsbezirk noch schwerer, wenn eine tatsächliche Verständigung mit einemSteuerhinterzieher vorgenommen werden soll. Gespräche oder gar Vereinbarungenunmittelbar mit dem Steuerstraftäter sind aufgrund des bei der Finanzbehörde in derartigenFällen erfahrungsgemäß bestehenden Feindbildes schlechterdings nicht möglich. Die Gesprächsbereitschaftkann hier i.d.R. nur über einen bei dem Finanzamt bekanntenSteuerberater oder einem auf das Steuerrecht spezialisierten Rechtsanwalt in mehrerenintensiven Gesprächen geschaffen werden. Nur so lassen sich die wogenden Emotionenglätten und brauchbare Ergebnisse erzielen. Auch hierbei bietet es sich an, zunächst eine764 Schleswig SchlHA 1980, 170; LK, § 46 RN 98; SK, 46 RN 143; Bruns, S. 239; Weigend, GA 1992, 365; <strong>Dr</strong>eher/Tröndle,§ 46 RN 27.765 Das Geständnis ist die einschneidenste, weil unmittelbar auf die Beweislage einwirkende Sacheinlassung desAngeklagten, die per se den Freispruch aus tatsächlichen Gründen ausschließt. Das max<strong>im</strong>aleHauptverhandlungsergebnis aus Sicht des Verteidigers ist daher <strong>im</strong> Falle eines Geständnisses des Angeklagten dieVerfahrenseinstellung nach § 153. Es ist deshalb genauestens zu überlegen, ob durch ein freiwilliges Geständnis nichtunnötig "Verteidigungsterrain" aufgegeben wird und der Weg zu einem Freispruch mangels Beweis vorschnellaufgegeben wird (vgl. Malek S. 107 f.)

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