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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

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1. GeständnisIn Regelstrafverfahren des Wirtschaftsstrafprozesses wird häufig schon zu einem sehr frühenZeitpunkt, d.h. <strong>im</strong> Zwischenverfahren oder <strong>im</strong> Rahmen der Vorbereitung derHauptverhandlung zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidiger, diskutiert, ob eineschnelle Prozeßerledigung herbeigeführt werden kann 842 . Obwohl hier der Sachverhaltkeineswegs zur Überzeugung des Gerichts feststeht, sondern dieses vielmehr nur von einemhinreichenden Tatverdacht ausgeht, wird in derartigen Fällen regelmäßig ein Geständnis vomAngeklagten eingefordert, welches dieser häufig in Erwartung einer milderen Bestrafung auchabgibt 843 "Tausche Geständnis gegen Bewährung" 844 ist gerade bei angeklagten Taten, dieknapp über der magischen Grenze von zwei Jahren zu prognostizieren sind, häufig.Im <strong>Strafbefehl</strong>sverfahren bedarf es jedoch keiner Überzeugung des zuständigen Richters vonder Schuld des Angeklagten, vielmehr reicht hinreichender Tatverdacht zum Erlaß des<strong>Strafbefehl</strong>s aus 845 . Daher ist das Geständnis zwar einerseits ein Strafmilderungsgrund, derauch <strong>im</strong> <strong>Strafbefehl</strong>sverfahren zu berücksichtigen ist, andererseits aber jedoch von denStrafverfolgungsbehörden wie auch dem Gericht nicht so sehr begehrt wie <strong>im</strong>Regelstrafverfahren, da auch ohne volle Überzeugung des Richters der <strong>Strafbefehl</strong> erlassenwerden kann. Das "Tausche Geständnis gegen Strafmilderung" modifiziert sich also <strong>im</strong><strong>Strafbefehl</strong>sverfahren eher in ein "Tausche Mitarbeit zur Aufklärung gegen Strafmilderung"oder "Tausche einverständliches, unproblematisches Procedere gegen Strafmilderung".Insoweit gibt es <strong>im</strong> <strong>Strafbefehl</strong>sverfahren den bislang unbenannten Strafmilderungsgrund derArbeitserleichterung.Ein Geständnis der Tat und der Schuld liegt nicht unbedingt <strong>im</strong> Eingehen vonAbspracheverhandlungen. Rönnau berichtet, daß bereits die Aufnahme vonKontaktgesprächen zwecks späterer Absprache bei lückenhafter Beweisaufnahme gegen dieUnschuldsvermutung spricht 846 . Nach Auffassung vieler Kritiker der Absprachepraxis sei dieAnbahnung einer Absprache schon gewissermaßen eine Umkehrung des in dubio-Satzes in842 Rönnau, S. 146.843 Hühnemann, Symposium S. 45, Rönnau, S. 146.844 Zierl, Anwaltsblatt 1985, 505.845 Vgl. oben, S. 102 ff., 103 ff.846 Rönnau, S. 174.

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